Ratifikation

[616] Ratifikation (lat.), Genehmigung, Bestätigung; im diplomatischen Verkehr die durch das Staatsoberhaupt urkundlich ausgesprochene Anerkennung von Staatsverträgen, die von seinen Bevollmächtigten abgeschlossen wurden. Erst dadurch erhält der Vertrag seine verbindliche Kraft. In konstitutionellen Staaten ist häufig, so auch im Deutschen Reich, die vorgängige Genehmigung der Volksvertretung erforderlich. Zur Beurkundung der R. ist die Ausfertigung und der Austausch besonderer Ratifikationsurkunden üblich, die den abgeschlossenen Vertrag und dessen Genehmigung enthalten und von dem Inhaber der Staatsgewalt unterschrieben und besiegelt werden, in konstitutionellen Staaten auch von den verantwortlichen Ministern zu kontrasignieren sind. Zuweilen wird die Befugnis zur R. hohen Beamten übertragen. Die R. pflegt gewöhnlich am Schluß der Verträge ausdrücklich vorbehalten zu werden (Ratifikationsklausel), indem zugleich eine Ratifikationsfrist festgesetzt wird, die z. B. bei dem Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 eine zehntägige war. Im Privatverkehr sind statt R. mehr die Ausdrücke Ratihabition, Genehmhaltung oder Genehmigung (s. d.) gebräuchlich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 616.
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