Schatulle

[704] Schatulle (v. mittellat. scatola, »Schachtel«), Kasten mit mehreren Abteilungen zur Aufbewahrung von Geld, Kostbarkeiten etc.; dann das Privateigentum (Schatullgut) eines Monarchen; dasselbe unterliegt in der Regel den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In einigen Ländern ist durch Hausgesetz bestimmt, daß unbewegliche, zum Schatullgut gehörige Sachen, über die der Erwerber nicht Verfügung getroffen hat, bei seinem Tode dem Hausfideikommiß zuwachsen (in Preußen dem Staatsgut). Den Gegensatz zu diesen Schatullgütern bildet das Staats- und Domanialgut. In Preußen wurde der Unterschied zwischen Domänen und liegenden Schatullgütern durch Edikt vom 13. Aug. 1713 beseitigt; beide sind für unveräußerlich erklärt. Jedoch wird ein (nicht ausgeschiedener) Teil der Kammergüter fortwährend als Stammgut unter dem Namen Kronfideikommiß betrachtet. Hierauf bezieht sich auch die Anordnung, daß von dem Ertrag der Domänen eine bestimmte Summe für die Hofstaatsausgaben abgezogen u. nur der Überrest in den Etat aufgenommen wird. Vgl. Domäne.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 704.
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