Schriftlichkeit

[42] Schriftlichkeit, der Grundsatz des frühern gemeinen Prozeßrechts, nach dem lediglich auf Grund der Schriftsätze der Parteien und auf Grund der Akten entschieden wurde (s. Zivilprozeß). An die Stelle desselben ist jetzt als Regel das mündliche Verfahren getreten (s. Mündlichkeit). S. der Verträge ist nach gemeinem Recht zur Klagbarkeit derselben nicht erforderlich, namentlich ist auch nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 317) die Gültigkeit der Verträge bei Handelsgeschäften durch schriftliche Abfassung nicht bedingt. Zweckmäßig und üblich ist die schriftliche Form allerdings in vielen Fällen, z. B. bei Lehr-, Miet-, Versicherungsverträgen u. dgl.; notwendig ist sie aber nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen. Nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 130) kann der Lehrherr gegen den Lehrling, der die Lehre eigenmächtig verlassen hat, einen Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur dann geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen ist. Auch der sogen. Schlußnotenzwang gehört hierher (s. Schlußnote). Übrigens gehört die S. zum Wesen mancher Rechtsgeschäfte und Rechtsinstitute, wie z. B. des Wechsels, der Errichtung einer Hypothek, der Übereignung von Immobilien in den Grund- und Hypothekenbüchern u. dgl. (vgl. Form, S. 765). Nach österreichischem Recht ist schriftliche Form nur gefordert für Verträge über Immobilien, für bestimmte Gesellschaftsverträge, für Erbverträge zwischen Ehegatten, für Schenkungen ohne Übergabe und für den Schiedsrichtervertrag; vgl. § 434, 1178, 1249, 943, 956 und 1391 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, für einige der genannten sogar Aufnahme eines Notariatsaktes (Gesetz vom 25. Juli 1871).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 42.
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