Seeversicherungsanstalt

[278] Seeversicherungsanstalt. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt (Schiffsführer jedoch nur, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 Mk. nicht übersteigt) unterliegen der Invalidenversicherung. Es gelten hierfür gegenüber den allgemeinen Regeln der Invaliditätsversicherung (s. d.), außer den in § 11–13,34,52 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 erwähnten, noch folgende Besonderheiten. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Seemannskassen und andern zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten gewählt (Invalidenversicherungsgesetz, § 62 verbunden mit § 76). Seeleute sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimatshafen des Schiffes (Handelsgesetzbuch, § 480) befindet. Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach näherer Bestimmung der Versicherungsanstalten nach dem für die Unfallversicherung der Seeleute abgeschätzten Bedarf an Besatzungsmannschaften der einzelnen Schiffe von den Reedern entrichtet werden. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Rechtsmittelfrist drei Monate, welche Frist van der angegriffenen Behörde erstreckt werden kann. Die Obliegenheiten der untern Verwaltungsbehörden können durch den Bundesrat den Seemannsämtern übertragen werden. Bezüglich ihrer Ansprüche an den Reeder wegen rückständiger Beiträge haben die Seeversicherungsanstalten die Stellung von Schiffsgläubigern (Handelsgesetzbuch, § 754, Nr. 10; Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895, § 102, Nr. 6; die persönliche Haftung des Reeders wird dadurch nicht berührt; vgl. Pappenheim, Handbuch des Seerechts, Leipz. 1906, S. 216). Jedoch stehen die Forderungen der Versicherungsanstalten für Seeleute ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung allen andern Schiffsgläubigerforderungen nach (Handelsgesetzbuch, § 770; Binnenschiffahrtsgesetz, § 108).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 278.
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