Sequestration

[352] Sequestration (lat.), die Anordnung, daß eine Sache, bezüglich deren Streit zwischen zwei Parteien besteht, einem Dritten (dem Sequester) übergeben werde, damit er sie zur Sicherung der Ansprüche des Berechtigten aufbewahre. Die S., mit der regelmäßig eine Verwaltung verbunden ist, tritt ein infolge Übereinkommens unter den Parteien oder auf Anordnung des Richters. Vgl. die Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich, § 848, 855 und 938. Die gerichtliche Zwangsverwaltung (s. d.) von unbeweglichem Vermögen ist jetzt zusammen mit der Zwangsversteigerung (s. d.) in dem Reichsgesetz vom 24. März 1897 (§ 146 ff.) geregelt. In Österreich ist seit dem 1. Jan. 1898 die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896 maßgebend (vgl. § 97 ff.). S. nennt man auch die zuweilen von der Staatsregierung aus politischen Gründen verhängte Beschlagnahme des Vermögens gewisser Personen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 352.
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