Sequestration

[168] Sequestration nennt man die Aufbewahrung oder Verwaltung einer streitigen Sache oder Person. Zwei über eine Sache streitende Parteien können dieselbe bis zur Entscheidung der Sache einem Dritten übergeben, welcher sie dann Demjenigen herauszugeben hat, dem sie zuerkannt ist. Bei dieser freiwilligen Sequestration ist es lediglich Sache der Parteien, die Bedingungen, unter denen, und die Art und Weise, wie sie geschehen soll, festzustellen. Die nothwendige Sequestration wird vom Richter erkannt, wenn der Verdacht entsteht, daß der Besitzer der Sache die Flucht ergreifen oder den streitigen Gegenstand bei Seite schaffen oder so verschlechtern werde, daß am Ende des Streites zur Befriedigung der Ansprüche des klagenden Theils nicht genug übrig bleibt, oder auch wenn die Besorgniß entsteht, daß es um den Besitz der Sache zu Thätlichkeiten kommen werde. Derjenige, welchem die Sache übergeben wird, heißt der Sequester, und er ist je nach den Umständen mit seinen Verpflichtungen genau bekannt zu machen und gehörig zu beeidigen. Am häufigsten kommt die Sequestration bei überschuldeten Grundgütern vor, als Mittel, die Gläubiger aus den Nutzungen derselben allmälig zu befriedigen. Es wird dann ein Verwalter bestellt, welcher jährlich Rechnung abzulegen verpflichtet ist. Eine Sequestration von Personen, welche heutigestags selten vorkommt, kann stattfinden, wenn zwei Männer gegen ein Frauenzimmer auf Vollziehung der Ehe klagen, wenn ein Mädchen von ihren Ältern zur Ehe gezwungen werden soll, wenn ein Ehegatte bei Trennung der Ehe die Kinder fodert und der andere von so schlechter Aufführung ist, daß man Bedenken tragen muß, die Kinder bis zum Austrag der Sache bei ihm zu lassen. In allen diesen Fällen ist die zu sequestrirende Person bei unbescholtenen Leuten einstweilen unterzubringen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 168.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: