Spielkartensteuer

[739] Spielkartensteuer, eine unter Anwendung der Abstempelung von Spielkarten erhobene Aufwandsteuer. Die S. hat ihren Ursprung in Frankreich, wo sie schon seit dem Ende des 16. Jahrh. üblich ist. Sie wurde dort in verschiedenen Steuersätzen erhoben, seit 1873 ist sie mit 50 Cents für Karten mit französischen, 70 Cents für Karten mit fremden Bildern bemessen (mit Zuschlägen von 62,5, bez. 87,5 Cents für jedes Spiel). Frankreich sichert sich die richtige Erhebung dadurch, daß der Staat den nur an Sitzen von Steuerdirektionen gestatteten Fabriken das für die Hauptseiten der Karten erforderliche Papier liefert. Die Einfuhr ausländischer Karten ist nur auf Grund von besondern Verträgen zugelassen; von solchen Karten wird neben dem Stempel noch ein Zoll erhoben. In Preußen bestand ursprünglich ein Spielkartenmonopol, das 1838 durch eine S. ersetzt wurde. Auch die meisten andern deutschen Staaten hatten eine S., an deren Stelle durch Gesetz vom 3. Juli 1838 eine Reichssteuer trat. Der Stempel beträgt nun 30 Pf. für jedes Spiel bis zu 36 Blättern, 50 Pf. für jedes Spiel mit mehr (Stempelung auf dem Rot-[Coeur-] As). Nicht gestempelte Spielkarten unterliegen der Einziehung. Wer solche Karten feilhält, veräußert, verteilt, erwirbt, damit spielt oder sie wissentlich in Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von 30 Mk. Wirte und andre Personen, die Gäste halten, haben dieselbe Strafe verwirkt, wenn in ihren Wohnungen oder Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr Wissen geschehen sei (§ 10). Ebenso Einbringer oder Empfänger von aus dem Ausland eingehenden Spielkarten, die es unterlassen, diese zur Abstempelung vorzulegen (§ 11). Das Mindestmaß der Strafe wird auf 500 Mk. erhöht,[739] wenn der Schuldige den Handel mit Spielkarten betreibt (§ 12). Die Fälschung des Spielkartenstempels erscheint als Stempelverbrechen (s. d.). Der Ertrag ist für 1906/07 mit 1,642 Mill. Mk. veranschlagt. In Österreich wird die S. seit 1881 mit 30 und 60 Heller (bez. 60 Heller und 1 Krone 20 Heller für lackierte und waschbare Karten), in England seit 1862 in der Höhe von 3 Pence für jedes Spiel (vorher 1 Schilling), daneben eine Lizenzgebühr (mit 1 Pfd. Sterl. jährlich) von jedem Fabrikanten erhoben. In Griechenland besteht seit 1884 ein Herstellungs- und Verkaufsmonopol für Spielkarten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 739-740.
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