Urkundenbeweis

[962] Urkundenbeweis (probatio per instrumenta, preuve littérale) heißt der durch die Vorlegung einer Urkunde (s. d.) geführte Beweis. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 415–444) haben öffentliche Urkunden die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten so lange als echt, bis das Gegenteil vom Gegner dargetan ist. Nach § 402 kann das Gericht übrigens, wenn es die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für zweifelhaft hält, die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zur Erklärung über deren Echtheit veranlassen. Privaturkunden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht oder das Handzeichen (s. d.) gerichtlich oder notariell beglaubigt ist (s. Unterschrift). Öffentliche Urkunden liefern den vollen Beweis des darin beurkundeten Vorganges; echte Privaturkunden begründen dafür vollen Beweis, daß die darin enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist vom Beweisführer (durch Eidesantrag, Zeugen, Urkunden, auch durch Schriftvergleichung, s. d.) zu beweisen (s. auch Echtheit von Urkunden). Befindet sich eine Beweisurkunde in den Händen des Prozeßgegners, so kann der Beweisführer von diesem die Edition (s. d.) der Urkunde verlangen. Ähnliche Vorschriften enthält die österreichische Zivilprozeßordnung, § 292–316. S. auch Urkundenprozeß. Vgl. Wunder, Die öffentliche Urkunde nach Bürgerlichem Gesetzbuch (Straßb. 1900); Dorst, Die notarielle Urkunde in Form und Inhalt (Köln 1902); Rietsch, Handbuch der Urkundenwissenschaft (2. Aufl., Berl. 1904); »Das Urkundenwesen der deutschen Staaten« (Veröffentlichung des deutschen Notarvereins, Leipz. 1907).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 962.
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