Edition

[379] Edition (lat.), Ausgabe, Herausgabe eines Buches (s. Ausgabe). Im Rechtsleben bedeutet E. soviel wie Vorlegung einer Urkunde. Eine Verpflichtung hierzu (die sogen. Editionspflicht) besteht nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 422, 423) in Ansehung des Gegners nur, soweit der Beweisführer nach dem bürgerlichen Rechte die Herausgabe oder Vorlegung der Urkunde verlangen kann, oder der Gegner im Prozeß auf die Urkunden zum Zwecke der Beweisführung Bezug genommen hat. Auf Antrag des Beweisführers (dem sogen. Editionsantrag) ordnet das Gericht die Vorlegung an, falls der Gegner den Besitz der Urkunde zugesteht oder sich über den Antrag nicht erklärt. Bestreitet der Gegner, daß sich die Urkunde in seinem Besitz befinde, so hat er dies durch einen Eid (den sogen. Editionseid) zu erhärten. Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen oder den Eid zu leisten, nicht nach, so gilt, wenn der Beweisführer eine Abschrift der Urkunde beigebracht hat, diese Abschrift als richtig; liegt eine solche nicht vor, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden (§ 427). Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen eines Dritten, so ist zu deren Herbeischaffung eine Frist zu bestimmen. Der Dritte ist zur Vorlegung aus denselben Gründen, wie der Gegner des Beweisführers, verpflichtet, kann aber hierzu nur durch Klage genötigt werden. Die österreichische Zivilprozeßordnung hat die Vorlegung der Urkunden (in den § 303–309) in ähnlicher Weise wie die deutsche geregelt. Weiter als im Zivilprozeß reicht die Vorlegungspflicht im Strafprozeß. Nach § 95 mit § 94 der deutschen Strafprozeßordnung muß jeder, der eine erhebliche Urkunde in Händen hat, sie auf Erfordern vorlegen und ausliefern. Auch der Beschuldigte selbst muß hiernach zum Beweis gegen sich selber mithelfen. Selbst Briefe und Telegramme müssen von den Post- und Telegraphenbehörden für die Zwecke des Strafprozesses ausgeliefert werden. Wird dem Erfordern nicht nachgekommen, so treten Zwangsmaßregeln (Durchsuchung, Beschlagnahme [s. d.]) ein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 379.
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