Züchtigung

[1000] Züchtigung (Castigatio), im allgemeinen die Zufügung eines Übels für ein Vergehen. Sie unterscheidet sich von der Strafe (s. d.) im eigentlichen Sinne dadurch, daß diese ein durch das Rechtsgesetz wegen Störung der Rechtsordnung zugefügtes Übel ist, während die Z. mehr auf die Erziehung zum Bessern hinzielt, also Sache der Disziplin ist. Im engern Sinne versteht man unter Z. (körperlicher Z.) die Zufügung von Peitschen-, Stock-, oder Rutenstreichen. Weiteres s. Prügelstrafe. Das Recht, jemand mit einer Z. zu belegen, steht vor allem den Eltern gegen ihre Kinder zu (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1631); aber auch den Erziehern, Lehrern, Dienst- und Lehrherren ist das Recht einer mäßigen Z. Minderjähriger zuerkannt (s. Artikel »Schulstrafrecht« und vgl. § 1270 der Gewerbeordnung; findet auf Handlungslehrlinge keine entsprechende Anwendung). Für das [1001] Gesinde ist das Züchtigungsrecht der Dienstherrschaft durch Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 95, Abs. 3, für ganz Deutschland aufgehoben. Vgl. Fricke, Das Züchtigungsrecht der Lehrer der Volksschule nach Urteilen des Reichsgerichts (Braunschweig 1897); Ortloff, Die Überschreitungen des Züchtigungsrechts (Neuwied 1899); Kiefer, Die körperliche Z. bei der Kindererziehung (Berl. 1904) und Zur Frage der körperlichen Z. (Leipz. 1907).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 1000-1001.
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