Abjuriren

[37] Abjuriren (v. lat.), abschwören, verläugnen, eidlich. verzichten; daher Abjuration (Abschwörung), 1) öffentliche Verläugnung einer Person od. Handlung; 2) (Oath of abjuration, spr. oodh of abschuresch'n), in England der unter König Wilhelm III. eingeführte Eid eines Beamten, in welchem er die. durch die Act of settlement eingeführte Erbfolge in der Regierung anerkennt, derselben Treue gelobt u. den Ansprüchen der Nachkommen des Prätendenten (den Stuarts) je Vorschub zu leisten abschwört; 3) in England auch der Schwur eines in eine Kirche geflüchteten Verbrechers, wodurch er sich der obersten Gerichtsperson des Ortes, nachabgelegtem Geständniß, verpflichtete, binnen 40 Tagen das Land zu räumen, welches er in schlechter Kleidung u. ein hölzernes Kreuz in der Hand verließ.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 37.
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