Aufbrechen

[926] Aufbrechen, 1) (Jagdw.), aus einem frisch geschossenen Thiere der Hohen Jagd die Eingeweide nehmen. Das Wild wird, wenn es vor der ganzen Jagd geschieht, auf eine Unterlage von Eichenlaub gebracht; der Aufbrechende zieht den Rock nicht aus, streift die Ärmel nicht auf, nimmt das Zerwirkmesser nicht in den Mund, verrichtet das Geschäft stehend u. bringt das Feist u. Unschlitt mit den Fingern, nicht mit dem Messer, heraus. Es wird bei der Drossel (Luftröhre) angefangen, das Brustbein abgelöst, Lunge u. Herz ausgenommen, die Bauchhöhle aufgeschnitten, die Eingeweide gehoben, dann diese mit Leber u. Blase abgeschnitten u. herausgenommen. Die gewonnenen Eingeweide, meist Jägerrecht, heißt der Aufbruch. Bei größerem Jagdgeflügel, auch bei Hafen u. Kaninchen, nennt man das A. Auswerfen, u. es geschieht hier vom After (Weidloch) nach dem Brustbein zu; 2) vom Wild, bes. Schweine, den Boden aufwühlen; 3) (Hüttenw.), nachdem das Einschmelzen aufgehört hat, die im Frischheerde befindlichen Eisenmassen durch die Brechstange heben u. lüften, um sie nach Belieben kehren u. wenden u. wiederholt an verschiedenen Stellen mit neuen Kohlen in Berührung bringen zu können; es zerfällt in das Roh- u. Gar- A.; ersteres gilt von dem ersten, letzteres von dem später mehrmals wiederholten A.; 4) etwas geschmolzenes Eisen mit der Brechstange aus dem Frischfeuer nehmen, um zu untersuchen, ob es an der Brechstange anläuft u. daher zum Schmieden taugt; 5) nachdem die nöthige Menge Roheisen eingeschmolzen worden ist, die Gans aus dem Heerde rücken, das Gebläse stärker anziehn, die auf dem Frischboden liegenden einzelnen Stücken weichen Eisens auf einander in die Höhe u. auf frische Kohlen bringen; 6) (Bierbr.), das mit Hopfen gekochte Bier in den Kühlfässern umrühren; 7) (Landw.), bei Grasländereien, dieselben mit dem Pfluge od. der Hacke umarbeiten, entweder um ihnen eine frische u. fruchtbare Krume zu geben, od. um sie als Ackerfeld zu gebrauchen; überhaupt aber 8) zeither zum Feldbau gar nicht, od. lange Zeit nicht benutzte Grundstücke (roher Boden) zu diesem Gebrauche einrichten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 926.
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