Jägerrecht

[710] Jägerrecht, 1) Antheil, welchen der Jäger, in dessen Revier ein Stück Wild erlegt ist, von demselben bekommt; bei Hirschen u. Rehen in einigen Gegenden Kopf, Hals, die ersten drei Rippen u. so viel Feist, als ohne Messer herausgenommen werden kann; bei den Schweinen die Wammen, bei allem erlegten Wilde aber der Aufbruch; 2) scherzhafte Strafe für einen Verstoß gegen Jägersprache u. Jägergebräuche; der Schuldige wird, nachdem er das Waidmesser abgelegt hat, zwischen das Geweih eines erlegten Hirsches od. quer über denselben gelegt[710] u. erhält drei Schläge (Pfunde) mit dem Waidmesser (bekommt das Blatt geschlagen) von dem vornehmsten Forstbeamten od. dem Jagdjunker auf den Hinteren, wobei dieser den Waidspruch spricht, bei dem ersten Schlag Jo Ho, das ist für meinen Fürsten u. gnädigsten Herrn; bei dem zweiten Jo Ho, das ist für Reiter, Reisige u. Knecht; bei dem dritten Jo Ho, das ist für das edle Jägerrecht. Alle Anwesende wiederholen hierbei, indem sie den Hirschfänger lüften, den Jägerruf Jo Ho Ju. Das J. gereicht Niemand zum Prädiz; neuerdings wird das J. meist durch ein Trinkgeld an die Jägerei gebüßt; 3) der den Hunden gehörige Antheil an dem erlegten Wilde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 710-711.
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