Bannerherr

[299] Bannerherr, 1) der einen Banner führt; daher 2) sonst im Deutschen Reiche einer von hohem Adel, welcher unter seinem Banner (s.d. 1) dem Kaiser seine Truppen zuführte; auch 3) vom Kaiser an Herren des niederen Adels vergebene militärische Würde, durch welche ihnen eine eigene Fahne zu führen erlaubt war, die mit besonderen Feierlichkeiten überreicht ward; daher führen noch einige freiherrliche Familien den Titel als B.; 4) in der alten Schweiz der Träger des Banners als der Hauptfahne; 5) im Mittelalter ein mit der peinlichen Gerichtsbarkeit, deren Zeichen das Banner war, Beliehener.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 299.
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