Beilegen

[500] Beilegen, 1) (Rechtsw.), zu gerichtlicher Verwahrung nehmen; 2) von einem Schiff, es in seinem Laufe möglichst aufhalten. Es geschieht dies in der Nähe des Strandes u. der Klippen, bei hoher See u. um ein anderes Schiff heranzulassen; bei Annäherung feindlicher Schiffe ist es ein Zeichen, daß man Pardon bitte. Es wird bewirkt, wenn man die Segel einziehet, indem man einen Theil der Segel so braßt, daß sie den Wind von außen empfangen u. den anderen vollstehen läßt; durch diese entgegengesetzte Wirkung des Windes kommt das Schiff fast zum Stillstehen. Man kann auch Beistechen, indem man ein kleines Segel am Hintertheile des Schiffes möglichst nahe bei dem Wind setzt u. den Helmstock des Steuerruders an der Leeseite festbindet, durch das Segel wird der hohen See das Vordertheil zugekehrt, welchem sie am wenigsten schaden kann.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 500.
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