Beilegen

[212] Beilegen heißt in den Rechten so viel als gütlich vergleichen. Wenn eine Rechtssache anhängig gemacht worden, ist es Pflicht des Richters, zuvor zu versuchen, ob sich die Parteien nicht in der Güte über die streitigen Punkte verständigen lassen. Er muß einen Güte- oder Sühneversuch machen, wozu in den meisten Fällen ein eigner Termin anberaumt wird, welcher aber auch nach manchen Gesetzgebungen noch im spätern Verlaufe des Processes, z.B. im Schwörungstermine, stattfinden kann.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 212.
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