Defilé

[795] Defilé (fr., spr. Defileh), nennt man jeden Weg, auf welchem Truppen nur mit schmaler Fronte sich bewegen können, also z.B. Brücken, Wege auf Dämmen, Hohlwege, Thore, Straßen durch Ortschaften, dichte Wälder, Sümpfe etc. Alle D-n, welche außerhalb des Weges durchaus kein, Fortkommen gestatten u. auch in der Nähe nicht umgangen werden können, also passirt werden müssen, heißen Engpässe. Die Ausgänge der D-n heißen Debouché'n. Bei allen kriegerischen Bewegungen sind die D-n von höchster Wichtigkeit, doch in früheren Jahrhunderten mehr als jetzt, wo man die Schwierigkeiten des Terrains leichter zu überwinden versteht. Der Marsch durch ein D. (Defilémarsch) muß möglichst schnell, wenigstens im Geschwindschritt, oft auch im Trabe, ausgeführt werden, größte Ordnung ist dabei unerläßlich. Die Vertheidigung eines D. erfolgt je nach Umständen bald vor, bald hinter demselben, der Angriff ist meist schwierig u. verursacht oftmals große Verluste. Defiléfeuer, nennt man diejenige Feuerart, bei welcher die einzelnen Glieder einer in einem Defilé stehenden Colonne, so wie sie gefeuert haben, nach beiden Seiten springen, um den nächsten Gliedern Platz zum Feuern zu gestatten; die Glieder, welche gefeuert haben, sammeln sich sodann hinter der Colonne wieder. Obgleich in der Neuzeit nur selten angewendet, erscheint das Verfahren unter gewissen Verhältnissen dennoch sehr naturgemäß. Man nennt das D. wohl auch Chasséefeuer. Defilégefecht, ein Gefecht, welches zur Vertheidigung od. zum Angriff eines Defilés geführt wird. Der Angriff wird sich zumeist nach der Art der Vertheidigung richten; die Vertheidigung wird vor dem Defilé angeordnet, wenn dem Feinde der Eingang gewehrt werden soll; durch die Vertheidigung hinter dem Defilé soll der. Feind am Debouchiren gehindert werden. Im Übrigen entscheiden die verfügbaren Streitkräfte u. Waffengattungen, die Beschaffenheit des Defilés u. der Zweck des Gefechtes über die Formen, welche im Gefecht zur Anwendung kommen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 795.
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