Gemeingefährliche Handlungen

[130] Gemeingefährliche Handlungen, verbrecherische Handlungen, welche geeignet sind, eine gemeine Gefahr für das Leben, die Gesundheit od. das Eigenthum der Bewohner eines größeren Districtes herbeizuführen. Die Rubrik ist erst in den neueren Strafgesetzbüchern gebräuchlich geworden, um eine Anzahl verschiedener Verbrechen zusammen zu fassen, welche wegen ihres, von dem Verbrecher meist selbst gar nicht zu übersehenden schädlichen Erfolges besonders harte Ahndung verdienen. Außer der Brandstiftung, welche denselben Charakter an sich trägt, werden hierunter noch besonders die Hervorbringung von Überschwemmungen, Veranstaltungen welche darauf berechnet sind, Schiffe stranden zu lassen, Vergiftung von verkäuflichen Waaren, Brunnen u. Weiden, Verbreitung ansteckender Krankheiten unter dem Vieh, Verletzungen an den Wegen u. Eisenbahnen, durch welche der Transport darauf in Gefahr gebracht wird, Verletzung von Telegraphenanstalten etc. gerechnet. Werden dergleichen Handlungen in doloser Absicht begangen, so kann die Strafe dafür nach Befinden bis zu lebenslänglichem Zuchthause, od. auch, namentlich wenn dadurch wirklich Menschen ihr Leben verloren haben, bis zur Todesstrafe ansteigen. Auch die blos fahrlässige Begehung von dergleichen Handlungen aber ist gewöhnlich mit Geld- od. Gefängnißstrafen bedroht. Vgl. C. O. Müller, Die Verbrechen gegen die materielle Integrität der Eisenbahnen, Lpz. 1846.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 130.
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