Kämmerei

[266] Kämmerei, 1) Verwaltung des Einkommens einer Stadt, eines Stifts etc. Die Vorschriften für die Kämmereiverwaltung einer Stadt enthalten in der Regel die Städteordnungen. Die Kämmereikasse erhält ihre Zuflüsse aus den Kämmereigefällen, wozu die Bürgerrechtsgelder, Lehngelder von städtischen Gütern, die Jurisdictionsnutzungen der städtischen Gerichtsbarkeit u. endlich die bes. städtischen Steuern. z.B. Fenster-, Hausgenossensteuer etc., gehören, u. aus dem Ertrag der Kämmereigüter, d.i. städtischen Grundstücken; 2) das zu diesem Zwecke, unter der Aufsicht eines Stadtrathes od. Kämmerers angestellte Personal; 3) das Local u. 4) die Einkünfte selbst.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 266.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika