Kameralwissenschaft

[261] Kameralwissenschaft (Kameralistik), 1) die Staatswirthschaftslehre od. Nationalökonomie im weiteren Sinne; insbesondere 2) der Inbegriff der Verwaltungsgrundsätze für das landesherrliche Patrimonial- u. Domanialvermögen (s. Kammer 1). Insofern diese Güter früher nur als Privateigenthum des fürstlichen Hauses betrachtet wurden, verfelgte die K. auch ehedem meist nur den Zweck, diese Güter im Interesse des fürstlichen Hauses möglichst nutzbar zu machen u. zweckmäßige Verwaltungsgrundsätze für dieselben aufzustellen. Nachdem in neuerer Zeit jedoch die Domänen mehr od. weniger für Staatsgüter erklärt worden sind, u. man erkannt hat, daß die materielle Wohlfahrt des gesammten Staates zu einem großen Theile davon abhängt, ist der frühere Begriff der K. in dem allgemeineren der Staatswirthschaftslehre od. Nationalökonomie untergegangen, so daß die K. nur noch einen Zweig der letzteren bildet. Derjenige Theil der K., welcher die Rechte u. Verbindlichkeiten darstellt, die aus der Verwaltung der Domänen u. Staatsgüter hervorgehen, heißt Kameralrecht. Vgl. Walther, Versuch eines Systems der K., Gieß. 1793–99, 5 Bde., Bd. 1 u. 2, 2. Aufl. 1805 u. 1807; Sopp, Neuesie Darstellung der K., Wien 1808–10, 3 Bde.; Sturm, Grundlinien einer Encyklopädie der K., Jena 1807; Dessen Lehrbuch der Kameralpraxis, ebd. 1810–12, 2 Thle.; Schmalz, Encyklopädie der K., 2. Aufl., Königsb. 1819; Höck, Grundlinien der Kameralpraxis, Tüb. 1820; Neigebaur, Die angewandte K., Lpz. 1824; Rau, Über die K. etc., Heidelb. 1825; A. v. Malinkovski, Handbuch für österreichische Kameralbeamte, Wien 1840, 2 Bde.; Kameralistische Zeitschrift für die königlich preußischen Staaten, redigirt von K. I. Rauer, Berl. 1834–42, 8 Jahrg.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 261.
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