Leichenpaß

[240] Leichenpaß, die obrigkeitliche Bescheinigung, daß die Wegführung einer Leiche von dem Sterbeorte u. deren Durchführung durch andere Parochien behufs der Beerdigung od. Beisetzung an einem dritten Orte gestattet sei. Die Einführung der Leichenpässe ist als eine allgemeine Maßregel theils durch medicinalpolizeiliche Rücksichten, theils auch durch die Rücksichten auf die Geistlichen des Sterbeortes wegen der ihnen zukommenden Funeralgebühren veranlaßt worden Leichen, welche an ansteckenden Krankheiten gestorben sind, dürfen in der Regel gar nicht transportirt werden; deshalb wird zur Ausstellung eines jeden Leichenpasses das vorgängige Gutachten des Gerichtsarztes erfordert. Die Funeralgebühren am Sterbeorte sind bei Wegführung einer Leiche in der Regel nur dann zu bezahlen, wenn der Verstorbene der Parochie des Sterbeortes als Parochian angehörte. In den Kirchspielen, welche der Leichentransport berührt, sind Stolgebühren an Geistliche u. Kirchendiener nur dann zu entrichten, wenn besondere kirchliche Functionen, wie z.B. der Empfang mit der Schule, ausdrücklich in Anspruch genommen werden. Wegen der Gestattung der Durchführung einer Leiche durch fremde Staaten sind in neuerer Zeit vielfach Verträge unter den einzelnen Staaten abgeschlossen worden. Eine Hauptbestimmung derselben ist, daß solchenfalls kein L. eher ausgestellt werden darf, als die auswärtige Regierung von dem bevorstehenden Transport in Kenntniß gesetzt worden ist u. ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 240.
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