Pathe

[744] Pathe, 1) (gr. Anadochos, lat. Sponsor), Taufzeuge bei der Taufe eines Kindes, welcher für den Glauben des Täuflings Bürgschaft leistet u. als Pathenpflicht die Sorge für den christlichen Unterricht desselben übernimmt. Der P. pflegt an vielen Orten dem Neugetauften einen Pathenbrief, d.h. einen Schein zu geben, daß er Pathenstelle bei ihm vertreten hat; dieser Schein ist meist mit allegorischen Bildern u. biblischen Sprüchen versehen, welche auf die Taufe Bezug haben. Bei der Taufe od. auch zur Feier des ersten Geburtstages des Täuflings, od. bei dessen Confirmation gibt er ein Pathengeschenk, welches, sofern es in Geld besteht, Pathengeld od. Pathenpfennig heißt. Über die Höhe dieses Geldes enthalten ältere Polizeiordnungen bestimmte Vorschriften, welche bei Concurs wegen fehlenden Pathengelds gelten. 2) Das Kind, in Beziehung auf den Taufzeugen. Die Pathen in erster Bedeutung sollen zuerst vom römischen Bischof Hyginus um 140 eingeführt worden sein, doch kommen sie erst seit Anfang des 3. Jahrh. vor, u. es sollen deren drei Klassen gegeben haben: für unmündige Kinder, für Erwachsene, welche wegen Krankheit nicht selbst antworten konnten, u. für Erwachsene überhaupt. Den Ursprung der Sitte, bei der Taufe Zeugen anzunehmen, erklären Einige aus der Sitte, bei der jüdischen Beschneidung ehrsame u. fromme Männer dazu als Zeugen zu nehmen; Andere aus der Bedeutung der Taufe als eines Bundes, zu dessen Gültigkeit im bürgerlichen Leben Zeugen nöthig gewesen wären. Anfangs waren die Eltern Pathen, was jedoch das Mainzer Concil 813 verbot; bei Erwachsenen waren es ursprünglich Diakonen u. Diakonissen; wenn es anderen Personen später erlaubt war, mußten diese Getaufte, in der Christlichen Religion Unterrichtete u. Erwachsene sein; den Mönchen u. Nonnen, welche man sonst wegen ihrer Heiligkeit gern zu Taufzeugen nahm, wurde es seit 578 verboten. Über die Zahl der Taufzeugen hat die ältere Kirche nichts bestimmt; gewöhnlich war es Einer u. zwar aus demselben Geschlecht, aus welchem der Täufling war. Im 12. Jahrh. waren es zwei, auch vier; im 13. wurde die Zahl drei festgesetzt, in Frankreich verstattete man immer nur noch Einen, u. Einen schrieb auch das Tridentiner Concil vor; auch die Reformatoren setzten über die Zahl der Taufzeugen nichts fest, nur in Sachsen behielt man die ältere Bestimmung von drei bei, während an manchen Orten Adeligen u. Personen vom Militär mehre (Letzteren gewöhnlich vier) gestattet wurden. In den meisten Ländern muß bei mehr als drei Pathen ein Geldquantum in eine öffentliche Kasse bezahlt werden. Das in der älteren Kirche erlassene Gesetz, daß sich Pathen unter einander ohne Dispensation nicht heirathen durften, weil unter ihnen eine geistige Verwandtschaft Statt finde, verlor in der Protestantischen Kirche seine Kraft; 3) bei den Katholiken der Gefirmte in Beziehung auf die Zeugen bei der Firmung; 4) in der Freimaurerei das Logenmitglied, welches sich für die Würdigkeit eines Aufzunehmenden verbürgt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 744.
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