Plündern

[218] Plündern, 1) rauben, vornehmlich durch offenes Ausräumen der Wohnungen; bes. kommt es im Kriege durch marodirende Soldaten bei Heeren von schlechter Mannszucht vor. Erlaubt ist das P. meist nur bei erstürmten Festungen, bei Städten u. Dörfern, welche sich gegen feindliche Truppen gewaltthätige Widersetzung erlaubt od. Soldaten derselben getödtet haben, u. dgl. Auf eigenmächtigem P. steht nach den Kriegsgesetzen der Tod (wenn dabei Gewalt an Personen verübt ist) od. mehrjährige Festungsstrafe; in der Praxis werden körperliche Züchtigungen zu dessen Steuerung angewendet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 218.
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