Referendar

[910] Referendar (v. lat.), 1) (Apocrisiarius, Archicapellanus), zur Zeit der fränkischen Könige der Vorsteher der königlichen Kanzlei; 2) in mehren neueren Staaten Titel der bei den höhern Behörden (wie den Appellationsgerichten u. Regierungen) einstweilen ohne Gehalt beschäftigten jüngeren Justiz- u. Regierungsbeamten, welche sich noch im praktischen Vorbereitungsdienste befinden In Preußen führen diesen Titel diejenigen, welche das zweite Examen bestanden haben; mit dem Bestehen des dritten tritt das Avancement zum Assessor ein. In anderen Staaten wird der Titel jedoch auch für wirklich mit Gehalt angestellte Beamte gebraucht, welche in den Landescollegien Relationer (s.d.) zu übernehmen haben, bald ohne zugleich Stimmrecht zu haben, bald aber auch mit Stimmrecht; 3) in den päpstlichen Kanzleien diejenigen welche die eingehenden Supplicationen u.a. Schriften unter Beifügung eines Gutachtens vortragen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 910.
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