Repetundae

[49] Repetundae (v. lat.), nach Römischem Recht Sachen, welche rechtlich zurückgefordert werden konnten; Crimen repetundarum das Verbrechen, dessen sich ein Magistrat dadurch schuldig machte, daß er sich durch Annahme unerlaubter Geschenke, Erpressung, Bestechung u. dgl. bereicherte. Schon die zwölf Tafeln ordneten für Bestechlichkeit des Richters die Todesstrafe an; in den Zeiten der sinkenden Republik ergingen mehre besondere Gesetze über das C. r., namentlich die Lex Calpurnia vom Jahr 149 v. Chr., eine Lex Junia, Lex Servilia (zwischen 106 u. 100), Lex Acilia (zwischen 100 u. 89), Lex Cornelia 81, endlich[49] eine Lex Julia (s.d. a.) von Cäsar vom Jahr 81. Die Strafe für den schuldigen Magistrat war später gewöhnlich das Exil; außerdem mußte das Erpreßte den Betheiligten zurückgegeben werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 49-50.
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