Replik

[50] Replik (v. lat.), 1) (Replication), Erwiderung, Entgegnung, bes. in treffender, witzlaer Weise; 2) im Civilproceß die Entgegnung des Klägers auf die ihm mitgetheilte Einredeschrift des Beklagten. Außer der Prüfung der Formalitäten der Einredeschrift besteht die R. bes. in einer Prüfung u. Würdigung der vorgebrachten Einreden, in der Einlassung auf die denselben zu Grunde liegenden Thatsachen u. in der Entgegenstellung solcher Thatsachen, welche geeignet sind, die Kraft der vorgebrachten Einreden wieder aufzuheben. Die letzteren werden R-en im eigentlichen Sinne genannt. Mit der R. beschließt gewöhnlich der Kläger seinerseits das erste Verfahren. Dieselbe wird darauf durch den Richter wieder dem Beklagten zur Einreichung der Duplik (s.d.) mitgetheilt u. damit auch von diesem das Verfahren beschlossen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 50.
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