Triplik

[840] Triplik, im bürgerlichen Rechtsverfahren, wenn dieses schriftlich ist, die dritte Schrift des Klägers, im mündlichen der dritte Satz. Eigentlich sollen nach dem gemeinen Processe jedem Theile nur zwei solche Exposés zustehen, dem Kläger die Provocation od. Klage u. die Replik, dem Beklagten Einlassung mit den Exceptionen u. dann die Duplik. Besondere Gründe, namentlich die Vorbringung neuer relevanter Thatsachen in der Duplik, können den Richter aber bestimmen, daß der mit der Duplik eingetretene Actenschluß wieder aufgehoben u. die Fortsetzung verstattet wird. Diese Venia triplicandi für den Kläger schließt die Venia quadruplicandi für den Beklagten in sich, weil dieser das letzte Wort haben muß. Manche ältere Proceßordnungen bestimmen, daß jedes Verfahren, mindestens in erster Instanz, in drei abwechselnden Schriften od. Sätzen von jeder Partei vollendet werden soll; dann braucht der Kläger um die Erlaubniß eine T. einzubringen nicht bes. zu bitten (s. übrigens Replicatio).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 840.
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