Verstandesverletzung

[522] Verstandesverletzung (Verbrechen wider die Geisteskräfte, Crimen noochiriae), die Handlung, durch welche Jemand die Thätigkeit der Verstandeskräfte eines Anderen gänzlich zerstört od. doch beschädigt. Nach dem Gemeinen Recht geht die V. in dem allgemeineren Begriffe des Verbrechens der Gewaltthätigkeit (s. Crimen vis) unter. Auch die neueren Criminallegislationen stellen dieselbe nicht als eine besondere Verbrechensart auf, sondern betrachten es nur als einen besonderen Erschwerungsgrund, wenn in Folge einer Körper- od. Gesundheitsverletzung zugleich die Geisteskräfte des Verletzten gelitten haben. Der Mangel des Gebrauches der Verstandeskräfte macht den Menschen unzurechnungsfähig, daher von ihm auch rechtliche Geschäfte nicht abgeschlossen werden können, s. Zurechnung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 522.
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