Waarenfälschung

[717] Waarenfälschung, diejenige Handlung, durch welche einer Waare hinterlistiger Weise äußerlich die Merkmale einer gewissen Gattung od. einer bestimmten Beschaffenheit gegeben worden sind, während sie diese Beschaffenheit nicht hat od. der Gattung nicht angehört. Die W. wird daher z.B. dadurch verübt, daß einer Waare Stempel od. Fabrikzeichen aufgedrückt werden, welche eine bestimmte Fabrik als charakteristisches Kennzeichen ihrer Producte angenommen hat u. welche die Waare für gewöhnlich auch ihrem inneren Gehalte nach als von eigenthümlicher Beschaffenheit kennzeichnen, ingleichen wenn Gold- u. Silberwaaren unrichtige Loth- u. Karatzeichen aufgeprägt od. unedle Metalle durch Beifügung solcher Zeichen als edle bezeichnet worden sind. Im Allgemeinen unterfällt die W. dem gewöhnlichen Begriff der Fälschung u. unterscheidet sich hinsichtlich ihres Thatbestandes von andern Arten derselben nur durch den Gegenstand; doch haben die neueren Strafgesetzbücher sie gewöhnlich als eine besondere Art der Fälschung ausgezeichnet, indem sie dabei noch die besondere Bestimmung getroffen haben, daß das Verbrechen, wenigstens insofern es in der Anwendung fremder [717] Fabrikzeichen u. Waarenstempel besteht, immer nur auf Antrag des benachteiligten Fabrikherrn zu bestrafen ist. Keine W. ist es übrigens, wenn z.B. auf deutsche Waaren das Wort London od. Paris, od. auf deutschen Tabak der Name eines beliebigen, selbsterfundenen Handelshauses in der Havannah gesetzt worden ist. Denn hierbei wird kein bestimmtes Etablissement geschädigt u. Jedermann weiß, daß die Waare deswegen nicht minder gut sein kann, als wenn sie wirklich vom Ausland käme. Überhaupt aber werden regelmäßig die ausländischen Waaren- u. Fabrikstempel aus handelspolitischen Rücksichten nur insoweit geschützt, als der gleiche Schutz auch den inländischen Fabrikanten in dem betreffenden Lande gewährt wird. Zur Sicherstellung dessen sind meist in den neueren Handelsverträgen besondere Bestimmungen getroffen, auch zwischen vielen Staaten besondere Staatsverträge abgeschlossen worden; vgl. Fabrikzeichen. Die Strafen der W. sind gewöhnlich, neben Confiscation der Waare, die des einfachen Betrugs, zuweilen verbunden mit erheblicheren Geldstrafen. Auch steht dem Beschädigten immer der Anspruch auf eine civilrechtliche Entschädigung zu.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 717-718.
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