Das Interim

[234] Das Interim, (Geschichte) eine Verordnung, die Carl V. nach Ueberwältigung des Schmalkaldischen Bundes im J. 1548 auf dem Reichstage zu Augsburg bekannt machen ließ, wie es einstweilen (interim) – nehmlich bis zu Austrage der unterbrochenen Kirchenversammlung zu Trient – mit der Religion in Deutschland gehalten werden sollte. Das Interim, wie diese Verordnung nachher genannt wurde, gestattete unter andern die Herstellung des Kelchs und die [234] Priesterehe; das Uebrige wurde meist beim Alten gelassen. Allein weder Protestanten noch Katholiken waren damit zufrieden; diesen schien der Kaiser zu viel, jenen zu wenig nachgegeben zu haben: indessen sahen sich doch viele evangelische Länder genöthigt, es vor der Hand anzunehmen. Vergl. Carl V.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 2. Amsterdam 1809, S. 234-235.
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