Actuarius

[21] Actuarius ist die eidlich verpflichtete Gerichtsperson, der es obliegt, die gerichtlichen Verhandlungen getreulich niederzuschreiben und zu sammeln, zu ordnen und aufzubewahren. Der Actuarius muß mit Aufmerksamkeit der Verhandlung folgen, und darf nichts Anderes in das Protocoll aufnehmen, als was wirklich gesagt wird und zur Sache gehört. In einigen Ländern, wie in Preußen, dictirt der Richter dem Actuar das Protocoll in die Feder; findet aber Dieser, daß der Richter von der Wahrheit abweicht, so hat er ihn darauf aufmerksam zu machen. Auch muß er das Protocoll den Parteien vorlesen und die übrigen Formalitäten beobachten lassen, welche die Gesetze vorschreiben. Mit dem Richter darf er nicht zu nahe verwandt sein, um als glaubwürdiger Zeuge jederzeit die Handlungen desselben beurkunden zu können. Den Actuarien ist das Advociren gänzlich verboten, wenigstens vor dem Gerichte, bei welchem sie angestellt sind. Das Amt eines Richters darf mit dem eines Actuarius nicht in einer Person vereinigt werden; bei Patrimonialgerichten, wo solches zuweilen stattfindet, müssen daher, wenigstens in Criminalsachen, um die Glaubwürdigkeit des Protocolls einigermaßen zu ersetzen, mehre Schöppen zu der gerichtlichen Handlung hinzugezogen werden. Nach Beschaffenheit der Gerichte wird der Actuar auch Stadtschreiber, Gerichtsschreiber, Registrator, und bei Oberbehörden Secretair genannt.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 21.
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