Consens

[461] Consens nennt man nach dem Lateinischen jede Einwilligung, besonders aber die bei Verträgen erfoderliche, indem ohne Einwilligung der sich vertragenden Theile kein gültiger Vertrag geschlossen werden kann. Manche Personen können schon deshalb keine Verträge schließen, weil sie zur Ertheilung des Consenses nicht für befähigt gehalten werden, z.B. Wahnsinnige, Minderjährige, gerichtlich erklärte Verschwender; auch ist die Einwilligung nicht gültig, wenn sie durch Gewalt, Betrug oder Irrthum herbeigeführt wurde. In einigen Ländern, z.B. in Sachsen, nennt man auch die zur Errichtung von Hypotheken erfoderliche gerichtliche Bestätigung Consens und auf diese Art contrahirte Schulden Consensschulden, welche sich im Concurse eines Vorzugs vor den nichtconsentirten erfreuen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 461.
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