Pairs

[382] Pairs heißen die in Großbritannien noch erblichen Mitglieder des Oberhauses oder der Kammer der Lords aus [382] dem hohen Adel, d.h. den herzogl. Häusern, den Marquis, Grafen, Viscounts und Baronen, von denen jedoch immer blos dem Haupte der Famille die Pairswürde zusteht und die irländ. und schot. auch nicht sämmtlich, sondern nur durch eine bestimmte und gewählte Anzahl im Oberhause erscheinen. (S. Parlament.) Die Pairswürde ist hier meist persönlich und nicht an den Besitz gewisser Güter geknüpft; blos für wenige Besitzungen gilt als Ausnahme, daß die Pairswürde darauf ruht und selbst von den weiblichen Erben derselben fortgeführt wird. Außer dem Sitz im Oberhause sind die vorzüglichen Vorrechte der Pairs, daß sie in Civilsachen nicht verhaftet, wegen Hochverrath nur vom Oberhause gerichtet werden und dem Könige persönlich Vorstellungen zum Besten des Landes machen können. In Frankreich ist die frühere Erblichkeit der Pairswürde am 29. Dec. 1831 aufgehoben und gänzlich auf die Lebenszeit der vom Könige dazu ernannten Personen beschränkt worden, welche von den dort bestehenden beiden Kammern (s.d.) die erste oder Pairskammer bilden. Die Pairswürde ging aus den Lehnswesen hervor, das den Lehnsmännern als eine Art Pflicht und als Vorrecht zugleich, das Einfinden bei den Hof- und Gerichtstagen ihrer unmittelbaren Lehnsherren auferlegte. Als sich stehende Gerichte (die Parlamente) bildeten, behielten sie darin ihren Sitz, was sich in Frankreich endlich auf einen Platz im Parlamente von Paris beschränkte. Während der Revolution von 1789 wurde die Pairswürde hier ganz abgeschafft, von Ludwig XVIII. aber nach engl. Muster hergestellt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 382-383.
Lizenz:
Faksimiles:
382 | 383
Kategorien: