Replik

[676] Replik nennt man im Allgemeinen jede Einwendung; im deutschen Civilprocesse hat dieses Wort aber eine specielle Bedeutung, indem man damit diejenige Schrift bezeichnet, welche der Kläger gegen den Exceptionssatz des Beklagten einreicht. Da der Beklagte sich gegen die Klage durch das Vorbringen selbständiger Einreden vertheidigen kann, so muß auch der Kläger wieder über dieselben gehört werden. In derselben Ordnung, in welcher der Beklagte seinen Exceptionssatz abgefaßt hat, sucht der Kläger auch denselben in seiner Replik zu beantworten und zu widerlegen. Auch steht es ihm noch frei, neue Thatsachen, sogenannte Replicationen im engern oder röm. Sinne, zur Entkräftung der Einreden des Gegners vorzubringen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 676.
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