Unterschrift

[532] Unterschrift ist das Hinzufügen des Namens zu irgend einem Documente. Eine Urkunde erhält in der Regel erst dadurch verbindliche Kraft für den Unterschreibenden, und ein Document ohne Unterschrift gilt nichts, wol aber kann die bloße Unterschrift schon in manchen Fällen Verbindlichkeit bewirken, z.B. bei dem sogenannten Blanket (s.d.). Leichtsinn in Ertheilung seiner Unterschrift kann oft großen Schaden mit sich führen und für Übernahme von Verbindlichkeiten zwingen, die ebenso drückend als unerwartet sein können. Der Vorsichtige gibt daher nur, wo gar kein Misbrauch zu befürchten steht, ein Blanket oder eine Unterschrift in blanco und unterschreibt nichts, was er nicht zuvor gelesen und erwogen hat. Sollen aus einer Unterschrift Verbindlichkeiten erwachsen, so darf sie an keinen Mängeln leiden. Sie darf weder erschlichen noch erzwungen sein und muß auch äußerlich die Merkmale der Gültigkeit an sich tragen. Sie muß mit der Hand des Unterzeichners übereinstimmen, wirklich von ihm selbst herrühren und seinen vollständigen Vor- und Zunamen enthalten. Wer nicht selbst schreiben kann, darf sich die Hand von einem Andern führen lassen, ja es genügen sogar blos einige Kreuze oder andere Zeichen an der Stelle der Unterschrift, doch nur dann, wenn auf vollkommen glaubwürdige Weise erhellet, daß solche Zeichen wirklich von dem Aussteller herrühren und statt der Unterschrift dienen sollen. Alle Mängel der Unterschrift werden dadurch geheilt, wenn sich Jemand vor Gericht zu dem Inhalte einer Urkunde in gesetzlicher Form bekennt; er wird dann zur Erfüllung der darin übernommenen Verbindlichkeiten verpflichtet, auch wenn gar keine Namensunterschrift vorhanden ist. Nicht minder verbindlich wird er auch aus der Unterschrift einer dritten Person, wenn er überhaupt ihre Handlungen zu vertreten, oder sie speciell bevollmächtigt hat, in bestimmten Fällen statt seiner zu unterzeichnen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 532.
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