Geistliche Gerichtsbarkeit

[657] Geistliche Gerichtsbarkeit, ursprünglich das kirchliche Schiedsrichteramt in Rechtsstreitigkeiten zwischen Geistlichen, später auch zwischen Klerikern und Laien. Im Mittelalter nahm die G. G. immer größern Umfang an und erreichte ihren Höhepunkt in der Gesetzgebung Innozenz' III. (1198-1216). In Deutschland ist durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 sowie durch die Gerichtsverfassung vom 1. Okt. 1879 jede kirchliche Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten, bes. auch in Ehesachen, beseitigt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 657.
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