Kirchenbücher

[966] Kirchenbücher, Bücher, in welche die Geistlichen die von ihnen verrichteten Amtshandlungen eintragen; bestehen seit dem Tridentinischen Konzil aus sieben Registern: Taufbuch, Firmbuch, Ehebuch, Totenbuch, Liber status animārum, Verkündbuch, Befehlbuch. Auch die evang. Pfarrer hatten K. über Taufen, Trauungen und Sterbefälle zu führen. Seit Einführung der Zivilstandsregister im Deutschen Reiche durch Gesetz vom 6. Febr. 1875 haben die kirchlichen Eintragungen ihre rechtliche Bedeutung verloren.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 966.
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