Zwangsvollstreckung

[1039] Zwangsvollstreckung, Hilfsvollstreckung, Exekution, im Prozeß die unter Autorität und durch Organe des Staates erfolgende zwangsweise Verwirklichung des Rechtsspruchs. Die Z. erfordert allemal einen Vollstreckungstitel (Schuldtitel). Den Haupttitel bilden rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet eine solche vor Eintritt der Rechtskraft, ist also eine bedingte und wird vom Gläubiger nur auf seine Gefahr zur Ausführung gebracht. Außerdem sind Vollstreckungstitel auch gerichtliche Prozeßvergleiche, Vollstreckungsbefehle (s.d.) im Mahnverfahren, sog. vollstreckbare Urkunden. Die Z. erfolgt regelmäßig ohne Mitwirkung des Gerichts durch selbständige Vollstreckungsbeamte (Gerichtsvollzieher, s.d.), wenn ihnen eine vom Gerichtsschreiber ausgestellte, mit dem Gerichtssiegel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ausgehändigt ist. Bei notariellen Urkunden erteilt der Notar die vollstreckbare Ausfertigung. Die Z. wegen Geldforderungen erfolgt, soweit sie sich gegen das bewegliche Vermögen des Schuldners richtet, durch Pfändung und eventuell sich daran anschließende Versteigerung; gewisse, zum unentbehrlichen Bedarf des Schuldners und seiner Familie gehörende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen. Richtet sich die Z. gegen eine Geldsendung des Schuldners, so wird durch das Vollstreckungsgericht dem Drittschuldner die Zahlung an den Schuldner verboten und dem Schuldner geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die gepfändete Forderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwerte zu überreichen. Wegen der Z. in unbewegliches Vermögen s. Subhastation. Handelt es sich um Herausgabe von Sachen, so werden solche vom Gerichtsvollzieher dem Schuldner weggenommen und dem Gläubiger übergeben. Werden sie nicht vorgefunden, so muß der Schuldner auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid leisten. Wer bei einer ihm drohenden Z. in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird auf Antrag des Gläubigers mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft (Strafgesetzb. § 288). Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache zu räumen, so wird er durch den Gerichtsvollzieher aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in den Besitz eingewiesen. Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, die ein Dritter leisten kann, so ist auf Antrag der Gläubiger zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Kann sie ein Dritter nicht leisten, so ist der Schuldner durch Geldstrafe oder Haft auf Antrag des Gläubigers zur Vornahme anzuhalten. Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt mit Rechtskraft des Urteils die Erklärung als abgegeben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1039.
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