Acht, Achtserklärung

[37] Acht, Achtserklärung bedeutet in der ältern Rechtssprache überhaupt ein Gutachten, Urtheil, besonders aber einen Rechtsspruch gegen einen Verbrecher, wodurch er für ehrlos, ja vogelfrei erklärt wird (Achtserklärung, Bann). In letzterer Hinsicht unterscheidet man in Rücksicht auf ihren Umfang die Reichsacht und die Landacht, in Rücksicht auf ihre Wirkungen die Oberacht und die Unteracht. Die erstere erstreckte ihre Wirkungen über das ganze Staatsgebiet und erlaubte Jedem, den Geächteten umzubringen; die letztere erstreckte sich aber nur über den Sprengel des ächtenden Richters, und verbot, den Verurtheilten aufzunehmen, zu beherbergen und zu speisen. Die Reichsacht geschah von Kaiser und Reich, war vorzüglich wider Reichsstände und Fürsten auf den Bruch des Land- und Religionsfriedens gesetzt, und beraubte den Geächteten seiner Länder, Güter, Hoheit und übrigen Rechte, jedoch unbeschadet der Rechte der unschuldigen Agnaten. Die Landacht ward von den Landgerichten des Kaisers und der Reichsstände ausgesprochen, und erstreckte sich nicht über den Gerichtszwang derselben. Sie fand nur gegen einen abwesenden oder flüchtigen Verbrecher Statt. War Jemand in die Acht erklärt, so konnte er von Jedermann festgehalten und dem Richter ausgeliefert werden; nur durfte man ihm das Leben nicht nehmen, ausgenommen, wenn er in die Oberacht erklärt war, oder sich mit Mordgewehr zu vertheidigen suchte. Achtbrief nannte man das Schreiben, worin die Acht bekannt gemacht wurde; Achtbuch oder Blutbuch das Register, worein der Name des Geächteten eingetragen wurde. Viele Bestimmungen über die Acht findet man in dem Sachsenspiegel und dem Schwabenspiegel. Wenn der Geächtete sich binnen Jahr und Tag nicht stellte, so wurde er nochmals auf den Antrag des peinlichen Anklägers, und bei Strafe der Oberacht, in dreier Herren Ländern, [37] auf einen bestimmten Tag zu erscheinen, vorgeladen. Blieb er dennoch aus, so ward er in die Oberacht erklärt. »Wir theilen,« heißt es in einer alten Formel, »deine Wirthin zu einer wissenhaften Wittwen, und deine Kinder zu ehehaftigen Waisen; deine Lehen dem Herrn, von dem sie zu Lehen rühren, dein Erb' und Eigen deinen Kindern; deinen Leib und dein Fleisch den Thieren in den Wäldern, den Vögeln in den Lüften.« Durch Erlegung eines Achtschillings oder Achtschatzesund Bürgenstellung konnte man sich der Acht entledigen.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 1. Leipzig 1834, S. 37-38.
Lizenz:
Faksimiles:
37 | 38
Kategorien: