Gerade

[396] Gerade, nach deutschem Recht der Inbegriff desjenigen Mobiliarvermögens der Ehefrauen, welches nicht mit in die Erbmasse eingeworfen wird, sondern vielmehr nur auf verwandte Frauenzimmer vererbt werden kann. Sie werden je nach Verschiedenheit des Todesfalles des Mannes oder der Frau Witwen- oder Niftelgerade benannt, und bestehen in Schmuck, Kleidern und gewissen Gegenständen des Hausrathes. Die Gerade sind in den meisten neuen Gesetzgebungen aufgehoben. (S. Erbrecht.)

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 4. [o.O.] 1835, S. 396.
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