Fünftes Kapitel.

Die normannische Kriegsverfassung in England.

[169] 1066-1087 Wilhelm I.

1087-1100 Wilhelm II., Sohn des vorigen.

1100-1135 Heinrich I., Bruder des vorigen.

1135-1154 Stephan, Schwestersohn des vorigen.

1154-1189 Heinrich II., Tochtersohn Heinrichs I.

1189-1199 Richard I., Sohn des vorigen.

1199-1216 Johann I., Bruder des vorigen.

1216-1272 Heinrich III., Sohn.

1272-1307 Eduard I., Sohn.

Ganz anders als wir sie auf dem Kontinent kennengelernt haben, gestaltete sich die Kriegsverfassung in dem neuen anglonormannischen Königreich.

Herzog Wilhelm, dem die Geschichte den Beinamen des Eroberers gegeben hat, hat doch nicht unter diesem Titel die Krone von England in Besitz genommen. Er präsentierte sich vielmehr den Angelsachsen als Verwandter ihres letzten angestammten Königs, Eduard des Bekenners, und vielleicht auch noch von diesem designiert, für die gesetzmäßige Königswahl, da ein erwachsener Erbe nicht vorhanden war; Graf Harald, der zuerst gewählt worden war, habe dazu kein Recht gehabt, da er ein Jahr vorher Wilhelm das eidliche Versprechen gegeben, sich nicht um die Krone zu bewerben. Wilhelm trat also nach seinem Siege die Regierung an unter der Fiktion der legitimen Thronfolge. Nichts nahm er in Besitz kraft Kriegsrechts, als Eroberer, sondern konfiszierte nur die Güter der Familie Haralds und seiner Anhänger als des verfallenen Besitztums von Rebellen. Die großen Earls des Nordens, die Harald zur Entscheidung keine Heeresfolge geleistet hatten, empörten sich nachträglich, wurden[169] ebenfalls niedergeworfen und vermehrten durch ihre Güter die Besitzmassen des Königs. So vereinigte Wilhelm das Prinzip der Legitimität mit der Praxis der Eroberung und verteilte von dem durch die Konfiskationen zusammengebrachten Besitz einen großen Teil an etwa 300 seiner kriegerischen Gefolgsleute, von denen etwa 40, die Lords oder Barone nach der späteren Bezeichnung,133 sehr große Besitzungen erhielten, mit der Verpflichtung, dem König davon ihrerseits Ritter zu stellen. Die Zahl dieser Dienste (servitia debita), eingeschlossen diejenigen, zu denen die hohen Geistlichen verpflichtet wurden, betrug im ganzen gegen 5000, mehr gewiß nicht, eher weniger. Diese Dienste zu leisten, setzten die Barone ihrerseits Untervasallen an, ohne daß jedoch die Zahl der Afterlehen die Zahl der Dienste zu decken brauchte, denn der Baron konnte ebensowohl Ritter an seinem Hofe unterhalten, ohne sie anzusiedeln, als sie auch erst im Augenblicke des Bedarfes anwerben; sie heißen, die vom Herrenhof erhaltenen (super dominium). Es kam aber auch umgekehrt vor, daß weltliche sowohl wie geistliche Herren aus mancherlei Gründen mehr Ritter ansetzten, als sie dem König zu stellen verpflichtet worden waren.

Ein Baron, der 60 Ritter aufzubieten hatte, gehörte schon zu den mächtigsten unter den Earls.

Die großen Kronvasallen waren ausschließlich Normannen, unter den kleineren finden sich eine Anzahl sächsischer Namen, unter den Aftervasallen ziemlich viele, indem sächsische Thane sich mit den Siegern vertrugen und in ihre Dienste traten. An Sachsen (auch Dänen) und Normannen zusammen wird die Zahl der belehnten Krieger in England unter Wilhelm etwa 5000 betragen haben134, von denen etwa ein Viertel auf die alte Bevölkerung, drei Viertel, also 3000 bis 4000, auf die von dem Eroberer angesiedelten, französisch sprechenden Ritter entfallen[170] mögen, nicht, wie später gefabelt und auch jetzt noch zuweilen wiederholt wird, 60000, oder wie andere gemeint haben, 32000. Neben den belehnten Normannen wird noch eine ziemliche Zahl unbelehnt im Dienste des Königs oder eines der Großen im Lande geblieben sein. Auch mit diesen bleibt die Zahl der Krieger, die imstande waren, ein so großes, von einem ehemals sehr kriegerischen Volk besiedeltes Land mit einer Bevölkerung von 1800000 Seelen nicht nur zu erobern, sondern auch dauernd zu behaupten, sehr klein.

Mit der Zeit wuchs die Zahl der belehnten Ritter um einiges. Als unter des Eroberers Urenkel, Heinrich II., im Jahre 1166 eine Zählung veranstaltet wurde, stellte sich heraus, daß die Zahl der belehten Ritter gegen 6400 betrug. Sowohl die weltlichen wie die geistlichen Magnaten hatten soviel Gefolgsleute mit Lehen begabt, daß sie meist mehr davon hatten, als ihnen einst der Eroberer an Gestellungs-Rittern auferlegt. Der Grund war wohl weniger, daß sie um ihrer Macht willen mehr Krieger zur Verfügung zu haben wünschten, denn die hätten sie sich ja auch an ihrem Hofe halten können, und es zeigt sich, daß gerade in der Zeit der Bürgerkriege unter König Stephan wenig neue Ritterlehen geschaffen worden sind. Der Grund wird vielmehr darin zu suchen sein, daß der belehnte Ritter ein vornehmerer Mann war; die Barone schufen sich also durch Afterlehen, indem sie Stücke ihres Besitzes opferten, eine sozial höher stehende, ihrem Glanz und ihrem Ehrgeiz zugute kommende Gefolgschaft und belohnten hervorragend Verdiente unter ihren Getreuen, eine Belohnung, deren ganze Bedeutung man erst ermißt, wenn man sich klarmacht, daß es sich nicht bloß um eine materielle Entlohnung handelt, sondern daß dieser Lohn erst die Gründung einer Familie ermöglicht, die dem am Hofe des Herrn lebenden Kriegsmanne versagt ist. Bei den kirchlichen Würdenträgern ist noch überliefert, daß sie das Kirchengut aus Nepotismus in Lehnsvergabungen verschleudert hätten, um sich Verwandten oder Freunden gefällig zu erweisen.

Irgend ein bestimmtes Größenmaß für ein Ritterlehen, etwa 5 Hufen oder sonst wie, gab es nicht. Ebensowenig war die Kriegslast nach irgend einem Maßstab auf die Grafschaften repartiert.[171] Nur ganz im allgemeinen legte der König in runden Zahlen, durch zehn oder durch fünf teilbar, den großen Lehnsträgern nach ihrem Besitz gewisse Gestellungen auf, und die einzelnen direkt oder indirekt Belehnten und angesiedelten Ritter hatten Besitzungen von der allergrößten Verschiedenheit, bis zu Parzellen herab. Wenn in späterer Zeit der Satz aufgestellt ist, daß ein Ritterlehen gleich 20£ jährlichen Ertrags anzusetzen sei, so war auch das nicht viel mehr als eine Theorie.135

Die großen Besitzungen, die der Eroberer verlieh, lagen nicht beisammen, sondern durch das Königreich zerstreut, offenbar in der bewußten Absicht, das Zusammenwachsen zu geschlossenen Fürstentümern zu verhindern, wie es auf dem Kontinent geschah. Trotz der Existenz der großen Barone waren vermöge dieser Praxis die normannischen Könige in England dauernd in der Lage, die Grafschaften durch Beamte, die Sheriffs, verwalten zu lassen. Das Amt wurde nicht Lehen; der Name Earl wurde zum bloßen Titel. Wohl näherten sich unter dem Enkel des Eroberers, König Stephan, die Zustände einmal denen des Kontinents; die Barone erwarben die obrigkeitlichen Rechte und die Ämter, bauten Burgen, schlugen Münzen, führten Privatfehden, aber der Nachfolger Stephans, Heinrich II., der erste Plantagenet, konnte das alles noch wieder unterdrücken, die Burgen schleifen und die strenge königliche Autorität herstellen. Es ist nicht bloß die kluge Verteilung des Großgrundbesitzes, die dem Königtum dauernd die Überlegenheit gibt, sondern vor allem der nationale Gegensatz zwischen der Ritterschaft und dem Volk, der einen Zusammenschluß gegen das Königtum verhinderte. Als »rohe Emporkömmlinge, beinahe verrückt geworden durch ihre plötzliche Erhebung, meinend, daß sie tun könnten, was sie wollten«, schildert uns Ordericus Vitalis noch im nächsten Jahrhundert den neuen Herrenstand in England, gegen die Tyrannei dieser fremden Herren hatte das Volk keine andere Zuflucht als zum Königtum, und Generationen währte es, bis die beiden Elemente zu einem neuen Volkstum verschmolzen; die Hofsprache blieb das Französische bis gegen das Ende des Mittelalters. Auf diesem Boden konnte sich der[172] Earl nicht zum landschaftlichen Fürsten auswachsen, wie auf dem Kontinente, und es bleibt also bei dem Zustand, daß die Grafschaften von Beamten verwaltet werden, die Krieger aber einen Ritterstand bilden, der lehnrechtlich aufgebaut ist.

Nach dem, was wir in den früheren Kapiteln dieses Werkes erfahren haben, hätte dies eine völlig unbrauchbare Kriegsverfassung gegeben. Denn ein Ritterheer kann weder durch Beamte aufgestellt werden, noch durch Barone, deren Besitzungen nicht beieinanderliegen. Beamte haben nicht die intime persönliche Beziehung zu dem einzelnen Krieger, die die Qualität verbürgt. Barone können ein Aufgebot nur stellen, wenn sie die Lieferungen, Leistungen und Fuhren ihrer Güter zur Hand haben.136 Auch die fränkischen Grafen waren ursprünglich bloße Beamte gewesen, das innere Naturgesetz des Kriegertums aber hatte sie in Feudalherren verwandelt, vermöge welcher Eigenschaft sie mit den Mitteln der Grafschaft zuverlässige Krieger stellten. Nur an den Grenzen, wo es ganz unvermeidlich war, gegen die Schotten und die Walliser hatte Wilhelm der Eroberer die Bildung solcher geschlossenen Grafschaften nach Art der kontinentalen, »Palatinate« genannt, zugelassen, aber auch diese Palatinate waren wieder aufgelöst worden.

Indem die normannischen Könige in England das öffentliche Amt (Sheriff) und die Baronie voneinander getrennt hielten, verhinderten sie die Einführung der kontinentalen Feudalität in England, hoben jede Selbständigkeit der einzelnen Landschaften auf, schufen ein großes, streng zentralisiertes Königreich – und erhielten dennoch das auf qualifizierten Einzelkämpfern beruhende Kriegswesen ihrer Epoche, indem sie ein ganz neues Element einfügten: das Geld, den Sold, die Steuer.

Wohl verlangte Wilhelm ursprünglich, daß seine Vasallen ihm kraft Lehnsaufgebots zuzögen und die großen unter ihnen eine für jeden bestimmte Anzahl von Aftervasallen mitbrächten,[173] aber sehr bald stellte sich diese Methode als unpraktisch oder unausführbar heraus. Schon Wilhelm selbst bot im Jahre 1084 bei einem Däneneinfall nicht die Vasallenschaft auf, sondern schrieb eine Steuer aus, sechs Schillinge auf jede Hufe, und stellte dafür Söldner ins Feld. Auch von seinem Sohne Heinrich I. wird berichtet, daß er seine Kriege mit Söldnern führte,137 und von Heinrich II. berichtet die Chronik,138 der König habe Söldner ins Feld geführt, weil er seine Ritter, Bürger und Bauern nicht belästigen wollte (nolens vexare agrarios milites nec burgensem nec rusticorum multitudinem ... duxit solidarios vero milites innumeros), und das bestätigt sein Schatzmeister, Richard Fitz-Neal in seiner Anweisung für Schatzverwaltung, wo es heißt »mavult enim princeps stipendiarios quam domesticos bellicis apponere casibus«.139

So ist es gekommen, daß, als der Eroberer gegen Ende seiner Regierung (1086) das große Kataster seines Königreichs, das Domesday-Book anfertigen ließ, darin wohl aller nutzbare Besitz an Grundstücken, Mühlen, Wäldern, Fitschteichen, und alle Einwohnerschaft nach Ständen, nicht aber die Kriegs-Verpflichtung aufgezeichnet wurde. Das schien in einem Feudalstaat so unglaublich, daß sogar die Meinung entstehen konnte, unter dem Eroberer habe das Lehnsrittertum tatsächlich noch nicht bestanden, sondern sei erst unter seinen Nachfolgern eingeführt worden. Diese Auffassung konnte bald als ein Irrtum dargetan werden, und nachdem wir uns klargemacht haben, wie Lehnskriegertum und zahlenmäßige Musterung zwei Begriffe sind, die sich kaum miteinander in Beziehung setzen lassen, nimmt es uns auch weniger Wunder, daß der Eroberer die Kriegslast in sein Kataster überhaupt nicht aufnehmen ließ.

Lehnswesen und Vasallität erlangten also in England eine ganz andere Bedeutung als auf dem Kontinent. Der Eroberer bringt allerdings für Grund und Boden den Lehnsbegriff zur allerschärfsten Anwendung: er faßt sich selbst als den Obereigentümer des ganzen Landes auf: es gibt seitdem keinen Grundbesitz[174] in England, den der Inhaber nicht von einem Verleiher hat. Aber diese Lehnshoheit macht sich nur geltend im Besitzrecht, im Erbrecht und den dem Herrn zustehenden Befugnissen und Gebühren. Der eigentliche Inhalt, der Kriegsdienst, wird erst ergänzt und endlich abgelöst durch Steuern.

Bis in die Zeit der Eduarde (Eduard I., 1272-1307, ist der Urenkel Heinrichs II.) zieht sich das Neben- und Durcheinander von Feudal-Aufgebot und Söldnertum hin. Die Magna Charta (§ 51) verbot die Söldner, das gewaltige und gefährliche Machtmittel in der Hand der Könige.140 Es kam vor, daß große Barone den Sold ablehnten, weil sie erkannten, daß ihre politische Position dem König gegenüber auf der feudalen Naturalleistung des Kriegsdienstes beruhe141 – aber die Natur der Dinge war stärker als diese politische Reflexion, und das Söldnertum behielt die Oberhand.

Von Anfang an war es zweifelhaft gewesen, wie weit sich die Kriegspflicht des Lehnsmanns erstreckte. Karl der Große hatte einen fränkischen Grafen an der Loire mit seiner Mannschaft zu einem monatelangen Feldzug auf eigene Kosten jenseits der Elbe befehligen können, weil der Graf in seiner Mittelstellung zwischen Senior und Beamten die Mittel der ganzen Grafschaft hatte heranziehen dürfen. Von dem englischen Baron konnte der König unmöglich verlangen, daß er ihm auf eigene Kosten seine Ritter auf unbestimmte Zeit, etwa für einen Krieg auf dem Festlande, stelle. Bald wurde in England wie auf dem Kontinent als Regel betrachtet, daß der Vasall 40 Tage auf eigene Kosten zu dienen haben, aber ob auch jenseits des Kanals, blieb streitig und ist von den Baronen direkt verweigert worden.142 Ein auf sechs Wochen beschränkter Krieg konnte überhaupt nichts anderes als eine Nachbarfehde sein. Nur bei Unruhen, Raub-Einfällen,[175] Grenzfehden mit den Schotten oder Wallisern wurde also der Lehnsdienst im strengen Sinne des Wortes wirklich in Anspruch genommen, sonst aber wurde er abgelöst durch eine Geldzahlung. Den Übergang bildete, daß, analog den Bestimmungen der karolingischen Kapitularien, mehrere Ritter zusammen einen ausrüsteten und aussandten.

Im Jahre 1157 machte Heinrich II. eine Expedition (maximam expeditionem) gegen Wales, zu der je zwei Ritter einen dritten ausrüsteten, »duo milites de tota Anglia tertium pararent«.143 Im Jahre 1198 fordert Richard I., daß je neun Ritter einen zehnten für den Feldzug in der Normandie ausrüsteten.144 1205 forderte Johann dasselbe.145 Unter Heinrich III. wurde im Jahre 1230 gefordert, daß von je zwei Pflug Landes ein Mann auf 40 Tage auf Kosten der Ortschaft gestellt werde. Ähnliche Forderungen werden noch mehrmals unter Heinrich III. gestellt.146 Alles das mußte in der Praxis auf Ablösung und Werbung hinauskommen.

Bei der Abtei St. Alband können wir die Entwicklung bis ins einzelne verfolgen.147 Der Abt hatte sechs Ritterlehen; jedes dieser Lehen war geteilt unter mehrere Untervasallen. Wenn der König sein Heer aufbot, traten die verschiedenen Teilhaber jedes Lehens zusammen und stellten einen Ritter. Zuweilen taten sie es, indem sie einen Ritter oder zwei Sergeanten in Sold nahmen, zuweilen wählten sie einen aus ihrer eigenen Zahl aus für die Dienstleistung und gaben Beiträge für seine Ausstattung und seinen Unterhalt. Eine ähnliche Einrichtung scheint bei den Rittern von Malmesbury bestanden zu haben.

Von Heinrich II. an finden wir die, jedenfalls schon viel ältere148 Einrichtung der »Schildgelder« (scutagia) direkt bezeugt. Es trifft nicht ganz zur Sache, sie als eine einfache »Ablösung« der Dienstpflicht durch Geld zu bezeichnen, so daß jeder einzelne Baron oder Ritter jedesmal die Wahl gehabt hätte, entweder[176] einem Aufgebot Folge zu leisten oder eine bestimmte Summe zu zahlen. Vielmehr hielten die Könige den Grundsatz fest, daß, wer einem Aufgebot nicht folge, sein Lehen verwirkt habe, und von dieser Strafe hatte man sich freizukaufen um eine im Schatzamt festzustellende Summe. Die Auseinandersetzung über die Lehnspflicht geht über in den Begriff der allgemeinen Steuer. Im einzelnen ist noch manches dunkel. Es fragt sich, wieviel und an wen der Untervasall zahlt, wenn der Herr nicht auszieht. Aber die Zweifel dar über können wir hier auf sich beruhen lassen: das für die Kriegsverfassung wesentliche ist der Ersatz des persönlich geleisteten Dienstes durch eine Geldzahlung, die wiederum zur Anwerbung und Unterhaltung von Soldrittern dient.149

Die kriegerische Bedeutung des Großgrundbesitzes manifestiert sich also von nun an in der Art, daß in diesem Stande der kriegerische Geist durch Überlieferung, Erziehung und Übung sich forterbt und infolgedessen in ihm das Material für die Anwerbung geboten wird. Nicht kraft Aufgebots durch den Senior, sondern vermöge des eigenen Entschlusses um den Sold zieht der englische Ritter ins Feld und erhält sich dadurch die kriegerische Tradition und Tüchtigkeit. Auf dem Kontinent wird der Graf Vasall des Königs und bietet als solcher wieder seine Lehnsritter auf; oft schieben sich da sogar noch Zwischenstufen ein, der Herzog über, der Bannerherr unter dem Grafen. In England schwindet der Unterschied zwischen den Baronen (tenentes in capite) und ihren Aftervasallen (subtenentes) bis auf den bloßen Quantitäts-Unterschied der größeren und kleineren Besitzer. Das Statut Quia emptores 1292 schreibt vor, daß bei jeder Lehnsveräußerung der neue Erwerber unmittelbar Vasall der Krone wird, womit die feudalen Zwischenstufen auch staatsrechtlich ausgeschaltet werden. Militärisch aber setzt sich die ursprüngliche Vasallität mit Großgrundbesitz dahin um, daß die Barone als Condottieri die Werbung[177] in die Hand nehmen. Der Graf des Kontinents führt seine Einsassen auch ins Feld; der englische Sheriff führt sie nur, wenn der Landsturm aufgeboten wird, ins Feld aber führen die Barone, die den Namen, die Persönlichkeit und die Mittel zur ersten Ausrüstung und den ersten Vorschüssen haben, die von ihnen angeworbenen Krieger, Ritter und Knechte, gemäß dem mit dem König getroffenen Abkommen und gegen dessen Sold.

Das eigentliche Feudal-System beruht auf der reinen Naturalwirtschaft; die Abart, wie sie sich in England unter den Normannen-Königen und ihren Nachfolgern, den Plantagenets, bildete, beruht auf der Kombination von Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft, insofern der Kern des Kriegertums, der Ritterstand, sozial auf Ausstattung mit Land basiert und dadurch erhalten, das aktive Heer aber mit Geld zusammengebracht und erhalten wird. Eine wirtschaftliche Abwandlung, die in Europa eingesetzt hatte, ermöglichte den englischen Königen die Einführung dieses Verfahrens. Es zeigen sich eben damals die ersten Anfänge einer wieder beginnenden Geldwirtschaft auf Grund einer erheblichen Vermehrung des Edelmetalls. Diese Vermehrung der umlaufenden Gold- und Silbermenge, auf die wir in dem Kapitel über das Söldnerwesen zurückkommen werden, zeigt bemerkenswerterweise ihre erste Rückwirkung auf die Kriegsverfassung nicht da, wo die Natur diese Schätze bereitlegt und gespendet hat, auf dem Kontinent, sondern da, wo die politische Entwicklung es ermöglichte, davon Gebrauch zu machen, in England, dem auf dem Handelswege davon ein Teil zuströmte. Der Verkehr war im 11. Jahrhundert bereits recht bedeutend; es ist die Zeit, wo die Städte in Deutschland sich zum erstenmal unter Heinrich IV. als politische Macht bemerklich machen. Köln stand mit England in lebhaftem Austausch, ebenso die flandrischen Städte. Der englische Chronist Heinrich von Huntingdon (ca. 1155) berichtet, daß England nach Deutschland Blei, Zinn, Fische, Fleisch, Vieh, Wolle und Pechkohle ausführe; für diese Gegenstände des allgemeinen Konsums empfing es von Deutschland Silber.150 Auf dem Kontinent war noch keine politische Zentralmacht, die stark genug gewesen wäre,[178] sich der Umlaufsmittel für ihre Zwecke zu bemächtigen. Die Völker waren es nicht mehr gewöhnt, sich Steuern auflegen zu lassen. Nur die äußerste Gewalt, die furchtbaren Wikinger, hatten zuweilen von ganzen Landschaften und Ländern Brandschatzungen erzwungen, die durch allgemeine Beiträge aufgebracht wurden. Mehr noch als der Kontinent hatte England von diesen wilden Gesellen gelitten und das »Dänengeld«, sie abzufinden, hatte dort zeitweilig den Charakter einer regelmäßigen Steuer angenommen. Als König Knut England beherrschte, hatte er seine Hauskerle regelmäßig besoldet und im Winter einquartiert. An die Gewohnheit des Dänengeldes, obgleich es zwischendurch abgeschafft war, konnte Wilhelm der Eroberer anknüpfen, als er Steuern ausschrieb, und die königliche Gewalt seiner Nachfolger war stark genug, allmählich ein ganzes Steuersystem auszubilden. Denn diese Könige waren die Rechtsnachfolger der alten angelsächsischen Volkskönige; sie potenzierten aber deren Gewalt dadurch, daß sie den Begriff der Feudalherrschaft, den sie mitbrachten, daraufpfropften. Der englische König war jetzt zugleich Haupt der Nation und Obereigentümer des gesamten Grund und Bodens. Das angelsächsische Volkskönigtum war beschränkt durch die Witan; das kontinentale durch die Immunität der großen Vasallen und das Erblichwerden der Grafschaften, das englische Königtum durch keines von beiden. An die Stelle der Witan trat wohl der Rat (consensus) der Barone, aber deren Macht hatte in England, wie wir sahen, weder tiefe noch weite Wurzeln. Indem das normannisch-französische Recht, das die Herren mitbrachten und in dessen Vorstellungskreis sie lebten, über das angelsächsische Landesrecht gelagert wurde, stand es bei Konfliktsfällen in der Macht des Königs, zu entscheiden, wonach gerichtet werden sollte. So regiert das Königtum als Zentralmacht die Grafschaften durch seine Sheriffs, gibt die Gesetze, läßt Grund-Kataster für das ganze Reich aufnehmen, damit es Steuern umlegen kann, verhängt Bußen und verleiht Gnaden nach eigenem Ermessen. Nach jedem Todesfall wurden bei der Lehnserneuerung Gebühren erhoben, die ganz willkürlich festgesetzt wurden. Der König nahm die Vormundschaft über alle minorennen Inhaber von Lehen in Anspruch und nutzte sie für sich aus; er verheiratete die Erbtöchter nach[179] seinem Gutbefinden. Ein System von Polizeibußen (amerciaments) wurde ausgebildet von solcher Schärfe, daß man es wohl nicht mit Unrecht mit dem disziplinaren Moment der Militärmacht, die das Land okkupierte, in Verbindung gebracht hat. Indem man die Strafen nach dem Vermögen der Übertreter abstufte, konnte man auch für geringe Vergehen, bloße Formal-Versehen, sehr hohe Strafsummen verhängen. Kein kontinentaler Herrscher hätte so mit seinen Untertanen, seinen vornehmen Vasallen umgehen oder hätte auch nur ein Domesday-Book anlegen lassen können. Die Sheriffs bekamen die Steuereingänge ihrer Grafschaften in Generalpacht. Genügten alle die regelmäßigen Gefälle, die Schildgelber, Gebühren und Bußen nicht, so wurden »Hülfen« und Steuern ausgeschrieben von 1/9, ja 1/4 des beweglichen Vermögens.151 Die Exekution gegen säumige Zahler beschränkte sich nicht aufs Vermögen: König Johann, der jüngste Sohn Heinrichs II., ließ einem Juden, der nicht zahlen wollte, täglich einen Zahn ausziehen; als er den siebenten los war, zahlte er die 10000 Mark, die man von ihm verlangte.

Die Summe ist also: die englischen Könige trieben Geldsteuern ein und schufen vermöge dieses Geldes ein besonderes Kriegswesen, weil sie vermöge der Eroberung die despotische Gewalt hatten, die dazu gehörte, den furchtbaren Druck, der nötig war, um die für Söldnerheere erforderlichen Mittel, die sehr groß sind, aus dem Volke herauszupressen.

Schon unter Heinrich I., dem jüngsten Sohn des Eroberers, hören wir die lauten Klagen über Bedrückungen und Erpressungen und feierliche Versprechungen der Besserung. Heinrich II. traf gewisse Maßnahmen, zwar nicht die Lasten als solche zu erleichtern, aber die schärfste Kante, die Willkür bei der Veranlagung und Abschätzung, einzuschränken, namentlich durch die Einsetzung von Geschworenen-Kommissionen neben seinen Beamten. Einmal setzte er auch sämtliche Sheriffs ab. Als Richard I. im Jahre 1198 forderte, daß dreihundert englische Ritter ihm ein ganzes Jahr lang jenseits des Kanals dienten, oder daß die Ritterschaft so viel[180] zahle, um jene Schar unterhalten zu können, drei Schillinge täglich für den Mann, erklärte man die Forderung für unerschwinglich.152 300 Ritter scheint ja noch eine sehr bescheidene Zahl; die dafür nötige Summe betrug 328500 Schillinge oder 16425 £, und das war sehr viel. Unter Richards Bruder und Nachfolger Johann entsprangen schließlich hieraus die berühmten Verfassungskämpfe und die magna charta. Trotz der Erfolge, die die Baronie in diesen Kämpfen zeitweilig erfocht, blieb doch das Eine bestehen: das streng zentralisierte Gouvernement, das die Verwaltung in der Hand hielt und Geldsteuern, sei es nach Gutdünken, sei es mit Zustimmung der Stände erhob und mittelst dieser Steuern Heere von Soldrittern und gemeinen Kriegern ins Feld stellte.

Die Mischung von Söldnertum und Rittertum in der englischen Kriegsverfassung drängt den Lehnsbegriff bald ganz zurück. Wären nicht die fortwährenden Kriege gewesen, die aus der Verbindung der englischen Krone mit großen französischen Lehen entsprangen (Normandie, Bretagne, Poitou, Gascogne), so wäre die normannische Ritterschaft auf dem Boden der britischen Insel wohl sehr schnell in einen friedsamen Großgrundbesitzerstand übergegangen. Die Kriege aber, in die der Verdienst des hohen Soldes lockte, erhielten die kriegerische Tradition, obgleich die scharfe Kontrolle, die dem ursprünglichen Begriffe gemäß das Kriegerlehen nur an den wirklichen Krieger übergehen läßt, fehlte.

Die Verwischung des eigentlichen Kriegslehns-Be griffs hat sich so schnell vollzogen, daß wir bereits unter dem Urenkel des Eroberers, dem Sohn seiner Enkelin Mathilde, Heinrich II., ein Gesetz finden, das kaum noch eine Spur von Feudalität enthält und die Kriegsverfassung rein auf den Begriff der bürgerlichen Miliz der Besitzenden aufbaut.

Die Wehrordnung oder Assisa de armis habendis in Anglia vom Jahre 1181 schreibt vor, daß, wer ein Ritterlehen besitze, Panzer, Helm, Schild und Lanze tragen solle; wer an Vieh oder sonstigem mobilen Vermögen mehr als 16 Mark besitze, dasselbe; wer mehr als 10 Mark, eine Halsberge, Eisenhaube und Lanze; alle anderen freien Männer Wämser, Eisenhauben und Lanzen. Niemand soll diese Waffen auf irgend eine Weise veräußern und[181] die Vormünder sollen sie etwaigen unmündigen Erben aufbewahren, bis sie dienstfähig sind. Die reisenden Richter sollen durch Geschworene die Leute in die verschiedenen Klassen einschätzen lassen, ihnen diese Bestimmungen auf den Grafschaftsversammlungen vorlesen und sie darauf vereidigen. Wer zur Grafschaftsversammlung nicht kommt, soll nach Westminster, also an den königlichen Hof selbst beschieden und dort gewiesen und vereidigt werden. Die Richter sollen allenthalten verkünden, daß, wenn jemand sich die vorgeschriebenen Waffen nicht hält, der König sich nicht mit einer Buße zufrieden geben, sondern daß es um Leib und Leben gehen wird.

Ein Erlaß des Königs Johann vom Jahre 1205 schreibt vor, daß bei einem feindlichen Einfall jedermann auf die erste Nachricht bewaffnet zur Abwehr herbeieilen soll. Ein Landbesitzer, der, ohne durch Krankheit entschuldigt zu sein, nicht kommt, soll für alle Zeit für sich und seine Erben seinen Besitz verlieren; Nichtbesitzer sollen mit ihren Nachkommen in Knechtschaft verfallen und eine Kopfsteuer von vier Denaren jährlich zahlen. Niemand darf sich wegen Armut dem Aufgebot entziehen, denn sobald es beisammen ist, wird es auf des Königs Kosten verpflegt werden. Die Sheriffs und Valliven sollen diese Vorschrift allenthalben auf den Märkten und Jahrmärkten bekannt machen und bei eigener Verantwortung jeden, der sich dem Aufgebot entzieht, dem König melden.

Eine neue Wehrordnung Heinrichs III. vom Jahre 1252 knüpft an die Vorschriften Heinrichs II. von 1181 an, geht aber auch weit über diese hinaus. Während Heinrich II. ausdrücklich nur die Bewaffnung aller Freien vorschrieb, zeiht Heinrich III. alle heran vom 16. bis zum 60. Jahr (cives burgenses, libere tenentes, villanos et alios); während Heinrich II. nur drei Klassen unterschied, werden jetzt fünf gemacht; von der obersten wird der Dienst zu Pferde verlangt; die vorletzte Stufe soll neben Schwert und Dolch Bogen und Pfeil führen; die letzte Stufe, die kleinsten Parzellenbesitzer oder Besitzer von mehr als 40 Schilling Mobilien brauchen nur Sensen, Dolche, Messer und dergleichen kleine Waffen zu haben. Konstabler und Oberkonstabler sollen diesen Aufgeboten vorgesetzt sein.[182]

Diese Verordnungen dürfen uns als Beispiel dienen, wie wenig man sich auf Gesetze, selbst wenn sie wie hier im Originalwortlaut enthalten sind, verlassen darf, wenn man die historische Wirklichkeit kennenlernen will. Zwar bilden die assises of arms die Grundlage für die noch heute bestehende englische Miliz, aber sowohl in der älteren wie in der neueren Kriegsgeschichte hat diese kaum je eine Rolle gespielt. Trotz der überstrengen Strafen sind die mittelalterlichen Verordnungen niemals auch nur annähernd ausgeführt worden: die Aufgabe, die Klassen zu bilden, die Listen anzulegen, die Anschaffung der Waffen zu erzwingen und zu kontrollieren, war viel zu mühselig und zu schwer, der militärische Wert aber, selbst bei bester Ausführung, viel zu gering. Die wirklichen Kriege sind, wie wir bereits gesehen haben, von ganz anders organisierten Truppen geführt. Während der von Heinrich III. verordnete Landsturm der Männer vom 16. bis zum 60. Jahre viele Hunderttausende hätte ergeben müssen, werden die entscheidenden Schlachten auch der nächsten Epoche noch von wenigen Tausenden geschlagen.

GNEIST hat die Einteilung des ganzen englischen Volkes in die fünf Klassen der Wehrpflicht mit abgestufter Bewaffnung mit den fünf Klassen der alten römischen Centurien-Ordnung verglichen. Die äußere Ähnlichkeit springt in die Augen: die Hauptsache aber ist, daß man sich den Unterschied klarmacht, daß es sich nämlich bei den Römern um eine Aushebungs-Ordnung für ein diszipliniertes Heer, bei den Engländern um einen fast nur auf dem Papier bestehenden Landsturm handelte, neben dem das wirkliche Kriegertum nebenherging. Überdies hat sich ja jetzt herausgestellt, daß die berühmte sarvianische Klassenordnung nichts als eine Fiktion der Catonischen Mittelstandspolitik im zweiten Jahrhundert gewesen ist (vgl. Bd. I).

So gering also die praktische Bedeutung dieser Wehrordnungen gewesen ist, so ist ihre Kenntnis für uns doch sehr wichtig, zunächst als Dokument, wie geringwertig solche unorganisierten Massenaufgebote sind, dann aber namentlich als Analogie für die ähnlichen, uns aus den früheren Zeiten des Mittelalters bekannten Bestimmungen bei den Westgothen und Franken. Man weiß nicht sicher, was der Name »Assisen« eigentlich bedeutet, wahrscheinlich[183] ist es eine Abkürzung von »sententia assisa« »Festsetzung«; STUBBS153 nennt sie einfach »Kapitularien«, im Sinne der karolingischen, was sie auch sind. Ich schließe den Wortlaut hier an, um die Vergleichung zu erleichtern. Wie sehr haben die karolingischen Kapitularien die gelehrte Forschung in die Irre geführt und welche Mühe haben wir aufwenden müssen, ihre Bedeutung auf das rechte Maß zurückzuführen, weil es erst klarzumachen galt, daß der Buchstabe mittelalterlicher Gesetzgebung und das wirkliche Leben sich nicht nur nicht decken, sondern geradezu miteinander in Widerspruch stehen können! Bei den Wehr-Assisen der Plantagenets liegt klar zu Tage, was bei den Kapitularien der Karolinger nur schwer zu erkennen war, weil die Quellen des 13. Jahrhunderts nicht mehr so dürftig sind wie die des 8. und die tatsächliche Entwickelung von Schritt zu Schritt deutlich verfolgen lassen. So aber erklärt die spätere Epoche nicht nur sich selbst, sondern dient auch dazu, die Auslegung der früheren zu beglaubigen, sowie die Schweizer Erzählung von den Burgunderkriegen den Leitstern abgeben mußte für die Wertung der Erzählung Herodots von den Perserkriegen.


Quelle:
Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. Berlin 1923, Teil 3, S. 169-184.
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