Der Staat. Königtum und Verwaltung

[151] 219. Den Mittelpunkt Aegyptens bildet das Königtum. Die Titulatur, der Doppelname als »Horus« und als »König der beiden Lande«, Ornat und Hofzeremoniell sind unter den Thiniten völlig ausgebildet und gewiß nur eine Erweiterung der Formen des oberaegyptischen Reichs. Der König, die Inkarnation des Horus und zugleich des Horus und Sêth (§ 199), gesäugt von der löwenköpfigen Sechmet und selbst ein Löwe (Sphinx oder Greif), der die Völker mit seinen Tatzen niederschlägt, ist ein lebendiger Gott in Menschengestalt, der mit den Göttern wie mit seinesgleichen verkehrt. Wie diese ist er Herr über Leben und Tod; und wie frei er nach jeder Richtung über seine Untertanen verfügen kann, zeigt eine der Zauberformeln in der Pyramide des Unas, die dem toten Herrscher den Gebrauch aller seiner Gliedmaßen wieder verschaffen soll: »da nimmt er die Weiber ihren Gatten weg, wohin er will, wenn sein Herz die Lust ergreift« (Zl. 629). So hat es der lebende König auch gehalten, mochte auch die tatsächlich dennoch vorhandene Gebundenheit seiner Lust namentlich den Magnaten gegenüber manche Schranken auferlegen. Man naht ihm mit Zittern und geheimnisvoller Scheu wie einem Götterbilde, man küßt den Staub zu seinen Füßen-nur besonders Begnadete, die sich dann in Grabinschriften des Alten Reichs dessen rühmen, dispensiert er wohl davon und gestattet ihnen, seine Kniee zu küssen –, man bringt ihm Geschenke und sucht ihn gnädig zu stimmen: als »der Gott« wird er immer bezeichnet, und die Nennung seines Namens vermieden; früh ist der Ausdruck »das große Haus« (par'o, Pharao) dafür gebräuchlich geworden.


Die Säugung durch Sechmet, der Verkehr mit den Göttern, der Königslöwe u.a. sind in den Reliefs des Newoserrê' (Dynastie 5) dargestellt, aber ihrem Ursprung nach durchweg viel älter; so findet sich z.B. die Darstellung des Setfestes in abgekürzter Form schon auf den Jahrtafeln der 1. Dynastie, die Niederschmetterung der Fremdvölker in den Siegestafeln von der Sinaihalbinsel.


[152] 220. Aber wenn der Herrscher ein Gott ist, ist auch er wie die Götter gebunden durch das Zeremoniell, das seine Beziehungen zu den Untertanen regelt, und durch die Institution selbst, die sich in ihm verkörpert. Seine Aufgabe ist, dem Staate Macht und Sieg, seinen Bewohnern Sicherheit und Gedeihen zu verschaffen, die Rechtsordnung der Ma'at aufrecht zu erhalten; wie der Staat für ihn, so ist er für den Staat da. Eben hier bildet, ganz abgesehen von dem auch in Aegypten in regelmäßigen Abständen stetig wiederkehrenden Notbehelf der Rebellion und Usurpation (vgl. § 28), gerade die Göttlichkeit, die seiner Stellung die höchste Weihe gibt, zugleich eine feste Schranke für das Königtum: würde der Herrscher sich der genauen Befolgung der ihm vorgeschriebenen Satzungen entziehen, so wäre er kein Gott mehr; die Götter würden ihn nicht anerkennen, die Menschen ihm nicht gehorchen. So ist der König wie in seiner äußeren Erscheinung so in all seinen Handlungen an ein festes Ritual gebunden. Gleich bei der Thronbesteigung vollzieht er die »Vereinigung der beiden Lande«, dargestellt durch die Verschlingung ihrer symbolischen Pflanzen, und den »Umlauf um die Mauer«. In bestimmten Jahren »erscheint« er, wie die Götter bei der Prozession, bald als König des Südens, bald als der des Nordens, bald mit beiden Kronen. Mit besonderem Pomp wird das Seṭfest begangen, ein dreißigjähriges Jubiläum, das indessen keineswegs immer an die Thronbesteigung anknüpft, sondern oft schon vor das dreißigste Regierungsjahr fällt (vgl. § 212 A.). Mit ihm beginnt seine Regierung gewissermaßen zum zweiten Male. Es scheint daher, daß in diesem uralten Fest eine ursprüngliche Befristung des Königstums auf eine bestimmte Zeitdauer fortlebt, die wir auch bei anderen Völkern finden; nach griechischen Berichten kam sie ähnlich bei dem Apisstier vor, den die Priester getötet haben sollen, wenn er das fünfundzwanzigste Jahr nach seiner Inthronisation überlebte. Beim Seṭfest werden auf hoher Estrade, zu der zwei Treppen hinaufführen, zwei Thronsessel unter Baldachinen errichtet; zu ihnen steigt der König hinan, zu dem einen mit der weißen, [153] zu dem anderen mit der roten Krone, Hirtenstab und Geißel in den Händen, in einem seltsamen kurzen Leibrock; die Priester leiten die Feier, der Hofstaat und die Götterstandarten schauen zu, ebenso die Königskinder, die in Sänften herbeigetragen werden. Außerdem hat der König zahlreiche große Götterfeste zu begehen. Die erste Stelle nimmt noch immer das Fest des Königsgottes Horus, die »Horusverehrung« ein, die unter den Thiniten regelmäßig in jedem zweiten Jahre gefeiert wird; nur unter einem Könige der ersten Dynastie, vielleicht Miebis (Palermostein Zl. 3), ist sie auffallender Weise nie gefeiert worden (vgl. auch § 213 über Perjebsen). Daneben stehen die Feste der großen Hauptgötter beider Lande, die immer mehr zu Göttern des gesamten Aegyptens erwachsen, und daher zum Teil auch neue Tempel erhalten, die wie der Königspalast durchweg als Fachwerkbauten von Schlammziegeln und Holz zu denken sind. Solche Feste sind das der Neit von Sais, des Sokar von Memphis, der Geburtstag des Minu, des Anubis, des Upuaut und der verwandten Wolfsgötter, der Katzen(?)göttin Mafṭet und anderer zum Teil unbekannter Gottheiten, ferner das »Herumlaufen des Apisstiers«, das »Schießen des Nilpferds«, das Ẕetfest und viele andere. Manche dieser Feste werden unter denselben Regierungen mehrfach wiederholt. Andere Feste, wie das alte Bauernfest der Feldbestellung, des »Hackens des Erdbodens« (§ 207), und das der Aufrichtung der Stabsäule des Osiris (§ 178), haben wir schon kennen gelernt. Mehrfach sucht der König die Hauptkultusstätten des Landes auf; seine Anwesenheit in verschiedenen Städten, wohl aus Anlaß großer Feste, wird in der Chronik des Palermosteins wiederholt erwähnt.


Über die Rolle des Königs bei den Festen und die von ihm zu vollziehenden Zeremonien, die sich in mannigfachen Wandlungen bis in die späteste Zeit erhalten haben und in den Tempeln dargestellt werden, wenn es auch den Ptolemaeern und Caesaren (und vielleicht schon manchen älteren Pharaonen) nie in den Sinn gekommen ist, sie wirklich auszuführen, s. MORET, Du caractère religieux de la royauté [154] pharaonique, 1902. KEES, Der Opfertanz des aeg. Königs, 1912. – Die hier vorgetragene Erklärung der Bräuche des Seṭfestes hat inzwischen auch PETRIE, Researches in Sinai, 1906, p. 181ff. aufgestellt; aber er hält es mit Unrecht für ein cyklisches Fest.


221. Jeder König baut sich eine neue Residenz, eine mit zinnengekrönter Mauer umgebene Stadt, in der sein Palast liegt; ihre Namen und Beamten werden auf den Jahrtafeln und Gefäßen sehr oft erwähnt. Die Vorbereitungen, die Abmessung des Platzes u.a. werden unter besonderen Zeremonien begangen. Wie es scheint, war es Vorschrift, daß mit dem Bau der neuen Residenz erst im vierten Jahre der Regierung begonnen werden durfte und daß ebenso im vierten Jahre nach dem Seṭfest eine neue Residenz gebaut wurde; daher finden wir bei den Königen mit langer Regierung zwei solche »Häuser«, d.h. Residenzen oder Paläste, erwähnt. Von der Gestalt des Palastes gibt das Portal auf der Grabstele des Ẕet (§ 211 A.) ein anschauliches Bild; er hat zwei nebeneinander liegende, von Cedergebälk umrahmte Tore, entsprechend den beiden Reichen, die der König beherrscht. Unter den ersten beiden Dynastien haben sie wohl meist im thinitischen Gau, bei Abydos, gelegen; daneben aber jedenfalls auch im Gebiet von Memphis (vgl. § 210). Vielleicht hängt die häufig vorkommende Erbauung von zwei Gräbern für denselben König (§ 210) mit solchen doppelten Residenzen zusammen; denn das Königsgrab liegt immer bei der Königsstadt. Die Sitte, daß jeder König seine eigene »Stadt« hat, hat sich bis ans Ende des Alten Reichs erhalten und ist auch im Mittleren noch nicht ganz geschwunden; bei der Leichtigkeit, mit der Häuser, Paläste und Mauern aus Luftziegeln und Holzlatten errichtet werden, erforderte der Neubau keine allzu großen Kosten. – Von den Domänen des Königs sind uns fast nur die Weinpflanzungen bekannt, von denen die Weinkrüge für sein Grab geliefert wurden; doch ist kein Zweifel, daß auch sonst ein großer Grundbesitz sein eigen war, von dessen Erträgen der Hof mit seinen zahlreichen Beamten und Dienern ernährt wurde.


[155] Die Residenz, bald als Festung, bald nur als Haus gezeichnet und immer mit einem ephemeren Namen benannt (nur das »Haus Qeṭḥotep« erscheint sowohl unter Chent, R. T. II 12, 3, wie unter Miebis I 6, 8), kennen wir bei den meisten Königen, von denen wir etwas mehr wissen: Na'rmer, R. T. II 2, 4; Menes II 11, 1; Chent II 5, 2. 12, 8; Ẕet I 18, 4; Miebis I 6, 8 [eine andere vielleicht Abydos I 5, 1]; Qa' Sen I 8, 11ff.; 9, 1ff. II 8, 7; Ḥotepsechemui II 8, 8-10; Ẕoser Bet Khallaf 8, 2. Weiteres lehrt der Palermostein Vorders. 2, 7. 3, 6-8. 4, 2. 5, 11. 6, 4. Über das doppelte Portal BREASTED, Anc. Chron. I 148 A. Mehrere solche alte Residenzen sind in den von PETRIE, Abydos III, ausgegrabenen »Forts« erhalten. – Über die Weinpflanzungen der einzelnen Könige s. WEILL, Rec. XXIX, 26f. und Mon. des 2e et 3e dyn.


222. Über die Verwaltung Aegyptens in dieser Zeit haben wir nur dürftige Kunde; unsere Hauptquelle sind die Siegel der Beamten, welche die Tonkrüge mit Wein und Lebensmitteln in den Königsgräbern versiegelt haben. Sie zeigen durchweg schon dieselben Titulaturen, die wir dann in überreicher Fülle in der Blütezeit des Alten Reichs von Memphis wiederfinden, und beweisen, daß bereits das Reich des Menes nicht etwa ein Adelsstaat, sondern ein Beamtenstaat gewesen ist. Wenn auch die Beamten meist aus vornehmen Familien hervorgegangen sein und die Ämter sich wie später oft genug vom Vater auf den Sohn fortgeerbt haben werden, so ist doch maßgebend für die Lebensstellung des Aegypters nicht die Abstammung, sondern die Gnade, die der König ihm erweist, d.h. seine Stellung in der Hofrangordnung; charakteristisch dafür ist, daß auf den Amtssiegeln der Name des Beamten niemals genannt wird, sondern der Amtstitel und der Name des Königs. Zu diesen Beamten gehört vor allem die große Klasse der semer, was wir etwa mit »Kammerherr« wiedergeben können, oft verbunden mit dem Titel »Geheimrat« (ḥri sešta); dazu kommen die »Bekannten des Königs«, die »seinem Herzen nahestehen«, »die den Gott (d.h. den König) jeden Tag preisen« u.a. Der höchste Rangtitel scheint ḥeti 'o »der große Oberste« zu sein, den z.B. der »Heeroberst« des Semempses (§ 212) führt; auf Grund der Bedeutung, die der Titel seit der sechsten Dynastie gewonnen hat, können wir [156] ihn am besten durch »Graf« wiedergeben. Unter den Verwaltungsbeamten begegnen uns namentlich die Chefs der Gauverwaltung ('aneẕ »Vogt«, § 242), die etwa unseren »Landräten« entsprechen; ferner die Vorsteher der »Königshäuser«, d.h. der Magazine und Bureaux, die »königlichen Schreiber« u.ä. Noch im memphitischen Reich ist die ganze Verwaltung zweiteilig, nach den beiden Reichen, die wie in der Königstitulatur so auch in der Administration eigentlich nur durch eine Art Personalunion zu einer Einheit verbunden sind; das geht auf die Zeit des Menes zurück, und schon damals sind die beiden Schatzhäuser (§ 225 A.), die doppelten Magazine und Zeughäuser u.s.w. eingerichtet worden. An der Spitze dieser getrennten Verwaltung der beiden Reiche stehen vermutlich die beiden hohen Beamten, die nach den alten Königsstädten benannt sind, »der von Nechen« und »der von Pe«. Nicht selten werden beide Stellungen von demselben Manne bekleidet: über der als alte Tradition fortlebenden Zweiteilung erwächst tatsächlich der Einheitsstaat. Das Oberhaupt der gesamten Verwaltung, der Vezir (zati), hat jedenfalls seit den ältesten Zeiten dem König zur Seite gestanden; er ist neben dem Sandalenträger auf den Denkmälern Na'rmers abgebildet (§ 208 A.). Ihm zunächst stehen zwei Kanzler, die das Königssiegel führen und den Schatz verwalten, der »Kanzler des Gottes«, d.h. des oberaegyptischen Königs, und der »Kanzler des biti«, des Herrschers des Nordreichs.


Eine Geschichte der Verwaltung unter den ersten Dynastien auch nur in Umrissen zu zeichnen, gestattet unser Material nicht. Es ist lediglich Zufall, wenn gelegentlich dies oder jenes Amt vorkommt, und kein Zweifel, daß wir der Thinitenzeit viel mehr zuschreiben müssen, als sich nachweisen läßt. Auf die Zweiteilung des Reichs wird in den Pyramidentexten fortwährend angespielt. –Unter Sechemjeb finden sich, Royal Tombs II 21.164, der Titel Der Staat. Königtum und Verwaltung (WEILL, Rec. XXIX 20), der offenbar dem später Der Staat. Königtum und Verwaltung gebräuchlichen entspricht. – eri Nechen findet sich unter Usaphais, Royal Tombs I 14, 11, mit eri Pe zusammen unter ^oser Bet Khallaf 24, 7. Der Betreffende ist auch ḥe'ti'o, cherḥeb [157] und semer, und den Titel ḥe'ti'o führt schon der General des Semempses. Den Titel rp'ti dagegen kann ich vor Dynastie 4 nicht nach weisen, obwohl er sehr alt sein muß, da er ständiger Titel des Gêb ist. Was er bedeutet, wissen wir nicht. Sicher ist nur, daß weder ḥe'ti'o noch rp'ti ursprünglich mit der Gauverwaltung oder mit dem Adel das geringste zu tun hat [ein Irrtum, der auch bei den tüchtigsten Aegyptologen unausrottbar zu sein scheint]. Beides sind vielmehr sehr hohe Hoftitel; und so mag Gêb, wenn er »rp'ti der Götter« heißt, damit als derjenige Gott bezeichnet werden, der in der Hofhaltung des Götterkönigs die erste Stelle einnahm. – Zahlreiche Titel der 1. Dynastie enthält die Grabstele des Sabef aus der Zeit des Sen, R. T. I 30. 36, 48. – Zusammenstellung der aus der 3. Dynastie bekannten Titel von SETHE bei GARSTANG, Tombs of the third Eg. dynasty p. 63.


223. Eine feste Rechtsordnung mit geregeltem Prozeßverfahren und schriftlicher Fixierung der wichtigeren Anordnungen und Entscheidungen in Verwaltung und Rechtsprechung sind die Kennzeichen des Kulturstaats; beides ist im Thinitenreich vorhanden. Freilich ist von den Satzungen des Zivilrechts und Strafrechts, welche die Tradition auf die Götter zurückführt, nichts auf uns gekommen; aber es kann kein Zweifel sein, daß sie schon damals in Gesetzbüchern zusammengefaßt waren. In jeder Stadt hat ein aus den höchsten Beamten bestehender Gerichtshof (ẕaẕat) seinen Sitz, der im Osirismythus in dem Prozeß gegen Sêth über das Erbe des Gêb die Entscheidung gibt; er leitet zugleich die Verwaltung des Bezirks. Auch die großen Gerichtshöfe des Alten Reichs, deren Richter zugleich Priester der Rechtsgöttin Ma'at sind, haben gewiß schon unter den Thiniten bestanden. Die Verwaltung war durchweg schriftlich; eine Probe gibt die Verzeichnung der in jedem Jahr erreichten Höhe der Überschwemmung, die durch den uralten Nilmesser auf der Insel Roda unterhalb von Memphis ermittelt wurde; diese Zahlen sind uns auf dem Palermostein erhalten. Gerechnet wurde nach Königsjahren, die nach Ereignissen wie dem Feste der Thronbesteigung, des Horusdienstes, der Geburt des Anubis, dem Seṭfest u.a., nach Bauten, gelegentlich auch nach Kriegen einen offiziellen Namen erhielten (§ 160); unter der[158] ersten Dynastie hat man die Jahre vom Thronbesteigungstage an gerechnet, unter der zweiten dagegen mit dem bürgerlichen Neujahr ein neues Königsjahr begonnen, eine sehr praktische Einrichtung, die aber unter den folgenden Königen nicht beibehalten ist. Aus den offiziellen Aufzeichnungen sind Reichsannalen entstanden, von denen uns auf dem Palermostein ein Auszug erhalten ist. Auch in den großen Heiligtümern sind wohl ähnliche Annalen geführt worden.


»Die großen Todesstrafen, von denen die Götter sagen: Tu sie an ihm,« heißt es in Prozeßakten des Neuen Reichs: ERMAN, Aegypten I 204. In der Liste der aegyptischen Gesetzgeber bei Diod. I 94 folgt auf die Götter und Heroen als erster menschlicher Gesetzgeber Μνεύης, d.i. offenbar Menes, der seine Ordnungen auf Hermes (Thout) zurückführt. – Über die Nilmesser vgl. BORCHARDT, Nilmesser und Nilstandsmarken. Abh. Berl. Ak. 1906. SETHE, Beiträge zur ältesten Geschichte 103ff.; über die Entwicklung der Jahrbezeichnung SETHE, Beiträge (§ 160).


224. Seit der zweiten Dynastie begegnen uns in jedem zweiten Regierungsjahre »Zählungen«, mehrfach als »Zählung des Goldes und der Felder« spezialisiert, also offenbar Aufnahmen des Vermögensbestandes zum Zweck der Besteuerung durch »königliche Schreiber«, die von Haus zu Haus gingen. Somit ist unter dieser Dynastie nicht nur eine Grundsteuer erhoben worden, sondern auch eine Steuer von dem in Edelmetall bestehenden Vermögen; unter dem »Gold« werden auch die sonstigen Kostbarkeiten mitbegriffen sein. Wenn die in kurzen Intervallen wiederholte Zählung eine hochentwickelte Technik des Steuerwesens und zugleich das Streben nach möglichst gerechter Anpassung an die Schwankungen des Besitzstandes zeigt, so beweist sie zugleich, daß damals ein großer Teil des Bodens in freiem Eigentum der Bevölkerung stand; die meisten der größeren schriftlosen Privatgräber werden solchen Grundbesitzern angehören. Die Kätner und Tagelöhner werden hörig gewesen sein, im Dienst des Königs, der Heiligtümer, der Magnaten; aber daneben hat es in den Städten zweifellos freie Handwerker und Händler gegeben, deren Vermögen eben durch die Zählung des »Goldes« getroffen[159] wird. Es ist sehr auffallend, daß unter der vierten und fünften Dynastie die ältere Formel durch die neue »Zählung der Rinder und des Kleinviehs« ersetzt wird-wir würden eher das Umgekehrte erwarten –; das wird sich dadurch erklären, daß inzwischen das Grundeigentum größtenteils in die Hände des Königs, der Götter und der privilegierten Magnaten übergegangen war (§ 244). Übrigens versteht es sich von selbst, daß diese Steuern niemals die einzigen gewesen sind, sondern daneben wie später so auch in den ältesten Zeiten schon zahlreiche andere Abgaben, vom Marktverkehr, vom Gewerbe, von den Brunnen und Bäumen, Kopfsteuern u.a., erhoben wurden, wenn wir auch urkundliche Belege dafür nicht besitzen.


Die Zählungen kennen wir durch den Palermostein, in der 5. Dynastie auch durch inschriftliche Datierungen, s. SETHE, Beitr. 75ff. Auf dem Palermostein erscheinen sie (in jeder Regierung fortlaufend durchgezählt) als Datierungen jedes 2. Jahres unter Binothris Z]. 4 und in der ersten Regierung von Zl. 5; weshalb sie unter dem Nachfolger nicht erwähnt werden, wissen wir nicht. Daß sie hier in den Jahresbezeichnungen nicht vorkommen, beweist natürlich nicht, daß sie nicht stattgefunden haben.


Quelle:
Eduard Meyer: Geschichte des Altertums. Darmstadt 81965, Bd. 1/2, S. 151-160.
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