Dienstmannen-Rechte

[118] Dienstmannen-Rechte. Da das Verhältnis des Dienstmannes, Ministerialen, zum Dienstherrn ein wesentlich persönliches war, fehlte es an Rechtsquellen, welche für die Ministerialen des Gesamtreiches gleichmässige Prinzipien enthielten.[118] Die Rechtsbücher sprechen deshalb fast nie von den Dienstleuten. Daher kam es, dass im 12. Jahrhundert besonders in geistlichen Herrschaften das Bedürfnis entstand, die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ministerialen zu verbriefen; es geschah unter Mitwirkung der Ministerialen selbst, ähnlich wie bei den Öffnungen. Diese Aufzeichnungen beziehen sich auf die Dienstpflicht, das Erbrecht, die Verpflichtungen des Herrn zu einzelnen Leistungen, manchmal auch auf die sonstigen Vermögensverhältnisse, Familienrecht, Prozess und Strafrecht. Sie haben meist nur geringen Umfang. Die wichtigsten sind das Bamberger, Kölner, das Bischofs- und Dienstmannenrecht zu Basel (herausgegeben von W. Wackernagel), die Leges feudales Teklenburgicae, das Wormser Dienstrecht. Stoobe, Rechtsquellen, I, 578.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 118-119.
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