Akzessionsvertrag

[248] Akzessionsvertrag, völkerrechtlich ein Vertrag, durch den eine Macht dem zwischen andern Mächten abgeschlossenen Vertrag mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Vertragschließenden beitritt (s. Adhäsion); dann die Vereinbarung, durch welche die Regierung oder ein wesentlicher Teil der Regierungsrechte an einen andern Staat übertragen wird, ohne daß ein völliges Aufgehen oder eine eigentliche Einverleibung stattfände. So ist z. B. durch die Akzessionsverträge vom 18. Juli 1867, 24. Nov. 1877 und 2. März 1887 die ganze Verwaltung des Fürstentums Waldeck auf Preußen übergegangen, während jenes seine eigne Gesetzgebung behalten hat.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 248.
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