Alĭbi

[329] Alĭbi (lat., »anderswo, an einem andern Orte«). Wenn bei Kriminaluntersuchungen der Beschuldigte sein A. nachweisen, d.h. dartun kann, daß er sich zu. der Zeit, als die ihm zur Last gelegte Straftat begangen wurde, an einem andern Ort als dem ihrer Begehung befunden habe, so ist damit die Unmöglichkeit seiner Täterschaft und mithin seine Unschuld dargetan. Der Beweis des A. kann auch im Zivilprozeß eine Rolle spielen, z. B. gegenüber der Behauptung des außerehelichen Beischlafs.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 329.
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