Amtseid

[462] Amtseid (Diensteid), Eid, der bei Übernahme eines Amtes zu leisten ist. Gewöhnlich werden in die Formel des Amtseides die wichtigsten Amtspflichten des Schwörenden aufgenommen, und ein Beamter muß daher beim Eintritt in ein neues Amt entweder nochmals schwören, oder doch erklären, daß er sich durch den frühern A. für seine neuen Amtsverhältnisse verpflichtet erachte. Der A. ist ein auf pflichtmäßiges Verhalten gerichteter promissorischer (versprechender)[462] Eid; daher wird auch die von dem Beamten nach geleistetem A. verschuldete Pflichtverletzung nicht als Meineid oder Eidbruch, sondern nur hinsichtlich des dadurch begangenen Amtsverbrechens bestraft, wobei die Rücksicht auf den geleisteten Eid straferhöhend wirkt. Vgl. Strafgesetzbuch, § 359. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch, § 101, macht es bezüglich des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt keinen Unterschied, ob der Beamte beeidet war oder nicht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 462-463.
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