Berichtigung

[688] Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Urteile vorkommen, ist nach der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 319) auf Antrag oder von Amts wegen vom Prozeßgerichte vorzunehmen. Der Berichtigungsbeschluß, der mündliche Verhandlung nicht voraussetzt, unterliegt der sofortigen Beschwerde, die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags darf nicht angefochten werden. Die B. der Standesregister kann nach § 65 des Personenstandsgesetzes nur auf Grund gerichtlicher Anordnung, die B. des Schiffsregisters (s. d.) nur mit Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der B. betroffen wird (§ 102 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), die B. des Handelsregisters hat auf Antrag der Organe des Handelsstandes (§ 126, Abs. 1), die B. endlich der Dispache (s. d.) auf Antrag des Beteiligten (§ 155, Abs. 3) zu geschehen, und zwar in sämtlichen Fällen durch das Amtsgericht als Registergericht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 688.
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