Deckladung

[573] Deckladung (Decklast), die auf dem Oberdeck eines Schiffes untergebrachte Ladung. Nach den Unfallverhütungsvorschriften der deutschen Seeberufsgenossenschaft darf kein Schiff mehr D. nehmen, als mit seiner Tragfähigkeit und Stabilität vereinbar ist, wobei im Winter auf das durch etwaige Vereisung erhöhte Gewicht Rücksicht genommen werden muß. Die D. muß durch starke Befestigung vor dem Lostreiben bewahrt werden, auch müssen auf der Oberfläche unebener D. Laufplanken für die Mannschaft befestigt werden. Ohne Zustimmung des Abladers ist Verladung seiner Güter auf das Oberdeck verboten (Handelsgesetzbuch, § 566). Bei der großen Haverei (s.d.) wird für D. kein Ersatz gewährt (§ 708), wohl aber ist dieselbe nach § 723, soweit sie gerettet wurde, verpflichtet, zum Ersatz der großen Haverei beizutragen. Für die Binnenschiffahrt gilt das Gleiche, nur kann bei großer Haverei nach § 85 des Binnenschiffahrtsgesetzes auch für sie Vergütung gefordert werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 573.
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