Gemeinschuldner

[537] Gemeinschuldner wird in der deutschen Konkursordnung (s.d.) der Schuldner genannt, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist. Er wurde früher im gemeinen Recht Kridar, in andern Ländern Fallit oder Gantmann genannt und wird manchmal auch als Konkursschuldner bezeichnet. Der G. verliert nach § 6 mit der Konkurseröffnung die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übt statt seiner der Konkursverwalter aus. Immerhin stehen ihm auch während des Konkursverfahrens gewisse Befugnisse zu; insbes. muß ihm der Verwalter vor der Vornahme gewisser für ihn wichtigen Rechtshandlungen Mitteilung davon machen. Aus der Konkursmasse darf dem G. und seiner Familie der notdürftige Unterhalt als Unterstützung gewährt werden. Vgl. Konkurs.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 537.
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