Hof- und Gerichtsadvokat

[437] Hof- und Gerichtsadvokat bedeutete in Österreich einen Advokaten, der nicht nur bei den niedern Gerichtsbehörden auftreten durfte (Gerichtsadvokat), sondern auch bei den sogen. Hofstellen installiert war, was den günstigen Erfolg eines besondern, bei der Regierung abzulegenden sehr strengen Examens voraussetzte. Schon 1780 übrigens wurde den Gerichtsadvokaten gestattet, die bei den untern Instanzen eingeleiteten Geschäfte auch bei den höhern Behörden durchzuführen. Heute ist die Bezeichnung H. nur noch eine Titulatur.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 437.
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